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Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Nusschlag.(Vergl. II 6 Satz 1 und 2 der Konferenzordnung vom 3. juli 1922 Zentrbl. S. 335).
§8 2 Ein Schüler ist zu versetzen, wenn erwartet werden kann, daß er in der nächsten Klasse erfolgreich mitarbeitet.
Dabei ist es in das pflichtmäßige Ermessen der Konferenz gestellt, wieweit sie über mangelhafte
oder nicht genügende Leistungen in einzelnen Fächern hinweggesehen oder auf außergewöͤhnliche Umstände, die die Entwicklung des Schülers gehemmt haben, Rücksicht nehmen will.
§ 3 Unzulässig ist die Versetzung unter der Bedingung einer Nachprüfung oder die Versetzung in einigen Fächern.
§ 4 Für die Versetzungszeugnisse gelten die allgemeinen Vorschriften über Zeugnisse mit der
Maßgabe, daß der Tag des Konferenzbeschlusses, durch den die Versetzung, oder Nichtversetzung ausgesprochen worden ist, auf dem Zeugnis ausdrücklich zu vermerken ist.
§ 5 Schüler, die auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse nicht haben versetzt werden können, müssen die Anstalt verlassen, wenn nach dem ÜUrteil der Klassenkonferenz ein längeres Verweilen auf ihr voraussichtlich keinen Erfolg versprechen würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder ihren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr vorher von dieser Möglichkeit Mitteilung gemacht worden ist.
§ 6 Auch in den übrigen Fällen, in denen die Versetzung eines Schülers zweifelhaft ist, sind die Erziehungsberechtigten mindestens ein Vierteljahr vorher darauf hinzuweisen. § 7 Schüler, die die Schule verlassen haben, ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, dürfen
vor Ablauf eines Schulhalbjahres nicht in eine höhere Klasse aufgenommen werden als die, aus der sie abgegangen sind. Ist beim Ubergang auf eine andere Schule nach den geltenden Be- stimmungen eine Aufnahmeprüfung erforderlich, so ist die zur Zeit der Prüfung erledigte Lehr- aufgabe mit zu berüdsichtigen.
§8 8 Vorstehende Bestimmungen treten erstmalig für die Osterversetzung 1928 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden die Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehran⸗ stalten vom 25. Oktober 1901(Zentrbl. S. 879), sowie die Bestimmungen über die Versetzung der Schülerinnen in den Xusführungsbestimmungen über die Neuordnung des höheren Mädchen- schulwesens vom 12. Dezember 1908(Zentrbl. S. 887) aufgehoben.
Berlin, den 11. Xugust 1927. Der Minister für Wissenscheſe Kunst und Volksbildung e ker.
VIII. Mitteilungen an die Eltern.
Die Schule kann ihre unterrichtlichen und erzieherischen Nufgaben nur dann gut erfüllen, wenn die Eltern der Schüler mit den Lehrern ihrer Söhne, besonders mit dem Klassenleiter, stets Fühlung nehmen. Die zu diesem Zwecke eingerichteten Sprechstunden werden verhältnismäßig zu wenig be⸗ sucht. Erst wenn der Lehrer durch solche Besprechungen darüber aufgeklärt wird, wie und unter welchen Verhältnissen der Schüler seine bäuslichen Arbeiten anfertigt, ob und in welchem Maße er zu anderen Leistungen herangezogen, ob er durch irgendwelche äußeren Einflüsse abgelenkt und von der Erfüllung der Forderungen, die die Schule an ihn stellt, abgehalten wird, usw., kann er den Schüler richtig beurteilen. Nuch wird man durch solche Unterhaltungen am besten ein Bild von der seelischen Verfassung des Schülers gewinnen, wird erfahren, wozu es ihn in seiner Freizeit hauptsächlich zieht, wofür er eine ausgesprochene Neigung hat und wird sich demgemäß ihm gegen- über einstellen können. Ich bitte von den Sprechstunden und den Klassenelternabenden einen aus- giebigeren Gebrauch zu machen. Es ist aber notwendig, daß vor dem Besuch der Sprechstunde der betreffende Lehrer benachrichtigt wird, damit er mit den anderen Fachlehrern Rücksprache nehmen kann. Die Sprechstunden des Direktors sind im Sommer von 11— 12, im Winter von 12—1 Uhr, außer am Mittwoch und Samstag, die der einzelnen Lehrer werden den Schülern bekanntgegeben, stehen auch vor dem Elternsprechzimmer verzeichnet.
Es muß eindringlich darauf hingewiesen werden, daß es zur Nufrechterhaltung der Ordnung in der Schule nötig ist, daß bei Erkrankung eines Schülers sofort, spätestens am nächsten Tage, der Schule eine Mitteilung durch die Eltern zugeht.
Beurlaubungen sind, falls sie einen Tag betreffen, beim Klassenleiter, sonst beim Direktor nach- zusuchen. Im Anschluß an die Ferien wird ein Urlaub nur in Ausnahmefällen, in der Regel nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses erteilt, das Gesuch ist stets an den Direktor zu richten. Der Spielnachmittag ist ein Bestandteil des pflichtmäßigen Turnunterrichts. Anträgen auf gelegentliche Beurlaubung wegen häuslicher Inanspruchnahme kann daher nicht stattgegeben werden. Eine Be⸗ freiung vom Turnen und Spielen kann nur nach Untersuchung durch den Schularzt stattfinden. Es wäre zu wünschen, daß die Eltern an den öffentlichen Veranstaltungen der Schule teilnähmen, um von dem Schulleben wie den Leistungen einen persönlichen Eindrud zu gewinnen. Eine solche Anteilnahme an allem, was die Schule angeht, würde dazu beitragen, innige Beziehungen zwischen
— Schule und Haus herzustellen, die für eine gedeihliche Entwidklung der Schule dringend nötig sind.


