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zur Prüfung seine Wünsche auszusprechen. An die von ihm getroffene Wahl ist er gebunden. Er ist nicht berechtigt, sich später für ein anderes Fach zu entscheiden.
11. Mai 1927. Schulausschuß: Im Haushaltsplan 1927 sind für Ubernahme der Fahrtkosten bei Schulaus-
flügen für Kinder erwerbsloser Eltern und von Pfleglingen des Wohlfahrtsamtes Mittel in beschränktem UImfange eingesetzt. Wir geben hiervon Kenntnis und stellen anheim, im Bedarfsfalle entsprechende Anträge unter Angabe der Namen der Kinder, des Reiseziels und der entstehenden Fahrtkosten zu stellen. In dem Antrag ist ausdrücklich zu bescheinigen, daß Fahrtkosten nur für Kinder von erwerbslosen Eltern und von Pfeglingen des Wohlfahrtsamtes angefordert werden
1. Juni 1927. Schulausschuß: Der mit der Gothaer Allgemeinen Versicherungsbank, Aktiengesellschaft in
Gotha ab l. 4. 26 abgeschlossene Unfallversicherungsvertrag läuft für das Schuljahr 1027/28 unter den in unserer Verfügung vom 10. 6. 26 näher erläuterten Bedingungen weiter. Nach diesen Bedingungen sind somit wieder sämtliche Schüler der städtischen höheren Mittel- und Volksschulen zu einem Prämiensatz von 35 Rpf. gesen Unfälle an Schultagen in der Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr dorthin nach beendetem Schulbesuch gegen Unfälle aller Art versichert. Von dem Vertrag sind nur diejenigen Schüler aussenommen, welche mit einer anderen Versicherungsanstalt einen Unfall=-Versicherungs-Vertrag abgeschlossen haben. Unter den Gothaer Versicherungsvertrag fallen dagegen auch die Schüler, deren Eltern sich in einer Orts⸗, Beamten-, Lehrer- oder sonstigen Privat-Kasse befinden, da diese Krankenkassen die entstehenden Unfallkosten nur bis zu cinem bestimmten Prozentsatz übernehmen, die Ortskrankenkasse z. B. nur bis zu 21 Tagen. Die darüber hinausgehenden Xrzt⸗ usw. Kosten werden von der Gothaer Versicherungsgesellschaft getragen. Die vielfach verbreitete Insicht, daß Kinder, deren Eltern sich in einer Privatkrankenkasse befinden, Versicherungsschutz bei der Gothaer nicht benötigen, ist irrig. Nach unseren Erfahrungen hat im abgelaufenen Versicherungsjahr die Gothaer Versicherungs- gesellschaft in Fällen, in denen die Leistungen der Privat-Krankenkassen erschöpft waren, darüber hinaus noch erhebliche Summen für Weiterführung der Krankenbehandlung aufgewendet. Wir ersuchen in dieser Beziehung etwa auftretende Zweifel zu beseitigen.
13. Juni 1927. Prov.=Schulk.: Die Bestimmunsen der Dienstanweisung über die Beurteilung des Fleißes
17. März
eines Schülers in den Schulzeugnissen gelten auch für die Abgangszeugnisse. Unter sinngemäßer Anwendung der im Erlass vom 9. Januar 1925— UII 1660/25— für die Betragensnote im Schulabgangszeugnis ausgesprochenen Grundsätze auch auf das Urteil über den Fleiß wird stets besonders sorgfäliig zu erwägen sein, ob eine Beurteilung des Fleißes im Abgangszeugnis zweckmäßig ist.
1928. Schulausschuß: Durch Verfügung vom 27. Juni 1924 haben wir unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung für Milchausgabe durch die Schulhausverwalter erteilt. Schuldeputation und Schulausschuß für höhere Schulen haben beschlossen, von Ostern 1928 ab in den höheren, Mittel- und Volksschulen den privaten Milchausschank aus den verschiedensten Gründen zu untersagen. Der Magistrat hat diesem Beschluß zugestimmt. Wir heben daher unsere Verfügung vom 27. Juni 1924 über den privaten Milchausschank in den Schulen mit Wirkung vom 1. April 1928 an auf. Gleichzeitig wird den Schulhausverwaltern auch der Verkauf von Kakao und anderen Waren, wie Brötchen, Keks, Schokolade etc, untersagt. Die Schüler, die sich bisher an dem privaten Milchausschank beteiligten, können mit Beginn des neuen Schuljahres an der Schulkinderspeisung teilnehmen. Für die Einweisung der Schüler in die Beitragsgruppen für die Frühstüdksspeisung gelten die hierfür in den Richtlinien für die Schulkinderspeisung festgesetzten allgemeinen Grundsätze in der Fassung vom November 1925. Da die bisherige Teilnahme an dem privaten Milchausschank gezeigt hat, daß diese Schüler in der Lage sind, die vollen Selbstkosten zu bezahlen, ist darauf zu sehen, daß sie möglichst nach Gruppe l eingewiesen werden. Der Beitrag für die Gruppel bei der Frühstücksspeisung beträgt künftig 100%(bisher 80%) der Selbstkosten, so daß also für diese Gruppe kein städtischer Zuschuß mehr gewährt wird.
Versetzungsbestimmungen.
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Im Anschluß an meinen Runderlaß vom 15. Mai 1926— UII 501— habe ich nach Prüfung der
erstatteten Berichte heute die nachstehenden„Bestimmungen über die Versetzung der Schüler und
Schülerinnen an den höheren Schulen Preußens“ erlassen. Dieser Erlaß wird nur im Zentralblatt
veröffentlicht.
Berlin, den 12. Xugust 1927. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung Becker.
An sämtliche Provinzialschulkollegien.— UII 888. I.
Bestimmungen über die Versetzung der Schüler und Schülerinnen an den höheren Schulen Preußens. Uber die Versetzung der Schüler entscheidet die Klassenkonferenz. Vergl. IIII B 3 der Konferenz- ordnung vom 3. Juli 1922— Zentrbl. S. 335).
Jedes Mitglied der Klassenkonferenz urteilt nicht auf Grund der Leistungen in einem oder mehreren Fächern, sondern unter Berücdksichtigung der Gesamtheit der Leistungen.


