Jahrgang 
1910
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Kassel,

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die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muß. Ein Dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder Stiefvater ist), muß dies in Form einer gericht- lichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.-O. vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17 a zu b in einer ge- richtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die bloße gericht- liche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Ver- pflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltungsfähigkeit des sich verpfichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden. Zu c: Beizufügen istein Unbescholtenheitszeugnis.

Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schüler militärberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen.

Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingang des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenen Führungszeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muß der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugnisse ein- reichen kann.

Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vorgesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.

Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von dem Tage) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen.

Die sämtlichen Papiere sind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausstellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungs- kommission. Beglaubigte Abschriften genügen nicht.

Zu§ 85 Ziffer 5a. Außerdem ist, sofern nicht die Zulassung zur Prüfung vor der Kommission beantragt wird, das Schulzeugnis, durch welches die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden soll, der Meldung beizufügen: Dieser Nachweis kann erbracht werden entweder durch Vorlegung eines der in§ 91 Ziffer 4 der Wehr- ordnung gedachten Reifezeugnisses pp. oder durch ein von der Lehr- anstalt nach Muster 18(S. 256) der W.-O. auszustellendes besonderes Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für denEinjährig- freiwilligen-Dienst. Dieses Zeugnis(Muster 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommission, während die erwähnten Reifezeugnisse pp. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben sind.

13. Mai: Der Unterricht fällt am 21. und 22. Mai wegen des Wettstreites deutscher Männergesangvereine aus.

4. Mai: Die evangelischen Schüler sind auf den 400-jährigen Geburtstag Johann Calvins am 10. Juli ds. Js. hinzuweisen.

7. August: Erinnerung an Schillers 150. Geburtstag am 10. November. . Oktober: Die Kommission für die deutsche Unterrichtsausstellung, Brüssel 1910, wünscht Zusendung von Schülerarbeiten, Modellen, Zeich- nungen etc. aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht.

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