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pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche innerhalb eines kurzen Zeitraumes und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Er-
sondern auch vielfach außer stand gesetzt, die Berechtigungsscheine so zeitig zu erteilen, als es das Interesse der Nachsuchenden erfordert.
frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäß§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum ein- jährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungs-Kommission für Einjährig- Freiwillige nachzusuchen und sie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vorschriften belehren zu lassen.
Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung bei- zufügenden Nachweise wird im Anschluß an§ 89 Ziffer 4 der Wehr- ordnung Folgendes bemerkt:
Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigung, wie sie„zum Zwecke der Beschulung“ oder„zum Zwecke der Taufe“ ausgestellt werden ohne die Unterschrift des Standesbeamten.
Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.
. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungs- pflicht obliegt(Vater oder Mutter) hat die auf Seite 255 oben(W.-O. Ausgabe von 1904) Muster 17 a angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler(sog. Bewerber) sie, so
muß die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen
Bescheinigung muß in ersterem Falle gestrichen werden„der Bewerber“, im letzteren Falle„der Aussteller“ der obigen Erklärung“.
Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspolizeibehörde, sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.
6. Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde außerstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unterhalten, dann muß der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:„Ich erteile hierdurch.... meine Ein- willigung zu seinem Diensteintritt als Einjährig-Freiwilliger,“ wobei


