Jahrgang 
1908
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Die Entschuldigungen für Schulversäumnisse(Schulfeiern stehen dem Unterrichte gleich) sind am ersten Tage der Erkrankung mit Datum und Angabe desr Krankheit dem Klassenlehrer zu übersenden.

Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maßregeln von den Eltern der Schüler zu beachten:

Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:

1. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus;

2. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehl- kopftuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut u. Windpocken, Röteln, Rotz,

müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis

nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.

Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfall- fieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das Gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine in der Gruppe l genannten Krankheiten aufgetreten ist.

Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung folgender Vorschrift notwendig:

1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden.

2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertrag- baren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an an- steckenden Krankheiten Verstorbenen ist verboten.

3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorschriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zu- lassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.

4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diph- therie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mund- wasser auszuspülen.

5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.

Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durch- führung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolgreich sein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Eltern- haus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Be- strebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mit- hilfe erleichtert.

Beurlaubungen von Schülern können nur in dringenden Fällen erfolgen und bedürfen genauer Begründung. Fehlt der Schüler, ohne daß die Eltern mündlich oder schriftlich die Erlaubnis ordnungsmäßig vorher eingeholt haben, so zieht er sich ernste Bestrafung zu.