Jahrgang 
1909
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1. vom 13. Juli 1908:... Ich bemerke, daß eine Befreiung vom Turnunterricht nur dann auszusprechen ist, wenn wirkliche Leiden nachgewiesen werden, bei denen eine Verschlimmerung durch das Turnen zu befürchten ist. Weiter Schulweg, Bleichsucht, Muskelschwäche, Rachenkatarrh und ähnliche Dinge können nicht als ausreichende Gründe für die Befreiung erachtet werden.

2. vom 11. Juli 1908:.... Ich erachte es für angezeigt, allgemein anzuordnen, daß bei den Gymnasien die einzelnen Prüflinge für die mündliche Reifeprüfung zwischen Französisch und Englisch selbst zu wählen haben.

3. vom 24. Januar 1909:(Weitere Aenderungen in der Ordnung der Reifeprüfung):

a)§ 4, 2. wird in Zukunft folgendermaßen lauten: Wenn ein Primaner die Anstalt wechselt, so ent- scheidet das Kgl. Provinzial-Schulkollegium, ob ihm für die Meldung zur Reifeprütung das Halb- jahr, in welches oder an dessen Schluß der Wechsel der Anstalt fällt, auf die Lehrzeit der Prima anzurechnen ist. Diese Entscheidung ist unmittelbar bei dem Eintritt des Schülers in die neue Schule durch deren Direktor unter Darlegung der für den Wechsel geltend gemachten Gründe zu beantragen. Zu versagen ist die Anrechnung, wenn der Primaner die Anstalt gewechselt hat, um sich einer Schulstrafe zu entziehen, oder weil er im Disziplinarwege entfernt worden ist. In dem zuletzt bezeichneten Falle darf jedoch ausnahmsweise die Anrechnung auf einstimmigen Antrag des Direktors und der zur Prüfungskommission gehörenden Lehrer durch das Provinzial-Schulkollegium nachträglich zugebilligt werden, wenn der Primaner sich seit dem Wechsel der Anstalt in jeder Hinsicht tadellos geführt hat und auch sonst über seine Reife keinerlei Zweifel bestehen.

b) Zu§ 11, 3. Die Prüfung ist als bestanden zu erachten, wenn das Gesamturteil(Nr. 2) in allen verbindlichen wissenschaftlichen Lehrgegenständen mindestensGenügend lautet.

Eine Abweichung hiervon in Berücksichtigung des von dem Schüler gewählten Berufes ist nicht zulässig. Dagegen steht es der Prüfungskommission zu, nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit etwa nicht genügende Leistungen in einem Lehrgegenstande durch die Leistungen des Schülers in einem anderen Lehrgegenstande als ausgeglichen zu erachten sind.

Aus Verfügungen des Herrn Ministers drucken wir folgende Bestimmungen ab:

Wir wissen uns mit den Eltern unsrer Schüler eins, wenn wir, soweit es uns mõöglich ist, auch die Privatlektüre unsrer Schüler beachten und die ungesunde, für Phantasie und Gemüt verderbliche Literatur, die jetzt vertrieben wird, von ihr fernzuhalten suchen. Leider gibt es auch in unsrer Stadt nicht wenige Läden, wo solche Heſfte verkauft werden; im Interesse unsrer Schüler läge es, wenn sie nur in solchen Läden kauften, deren Inhaber sich mit solchen Dingen nicht befassen.

Pür die Befriedigung der berechtigten Leselust unsrer Jugend wird jetzt von den verschiedensten Seiten in trefflichster Weise gesorgt. Neben die altbekannten Sammlungen von Reklam, Hendel und Meyer sind die Wiesbadener Volksbücher, die Rheinische Haus- bücherei, die Deutsche Bücherei, die Deutsche Dichter-Gedächtnisstiftuug und manche andere gute Sammlung getreten. Zu diesen Büchern sollte man zuerst greifen. Im übrigen weise ich gern auf die Verzeichnisse guter Jugendbücher hin, die der hiesige Lehrer- verein jährlich veröffentlicht, und füge hinzu, daſs wir, sobald die Neuordnung unsrer Schülerbibliothek beendet sein wird, jedem Schüler einen gedruckten Katalog von ihr in die Hand geben werden.