Jahrgang 
1915
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VII. Mitteilungen an die Eltern und Schüler.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach wie vor sämtliche Lehrer der Anstalt an bestimmten Stunden eines Wochentages Sprechstunden haben, um Anfragen und Wünsche der Eltern entgegenzunehmen. Eine vorherige Anmeldung seitens der Eltern ist dringend erwünscht. Der Direktor steht an allen Wochentagen gern zur Verfügung.

Während der Kriegszeit ist für die Schüler, deren Vater im Felde steht, eine Arbeitstunde eingerichtet. Auf Wunsch der Eltern können die Schüler der Klassen VIIII daran teilnehmen. Wir hoffen, auch im Sommersemester die Arbeit- stunde aufrecht erhalten zu können, möchten aber dringend bitten, daß das Gehen und Kommen seitens des Hauses beaufsichtigt wird.

Der Eintritt der Schüler in Vereine, auch in Schülerriegen von Turnvereinen, sowie die Teilnahme an Schülerkursen der Rudervereine kann nur auf schriftlichen Antrag der Eltern an den Klassenlehrer durch den Direktor gestattet werden.

Die Beteiligung der Schüler, die das 16. Jahr erreicht haben, an den Ubungen der Jungmannschaften wird dringend empfohlen.

Vor dem Tragen und dem Gebrauch von Schußwaffen, vor dem Auf- und Abspringen auf die fahrende Straßenbahn wird ausdrücklich gewarnt. Die Hilfe der Eltern im Kampfe gegen die Schundliteratur muß von neuem angerufen werden. Wir bitten überhaupt das Elternhaus in dieser schweren Zeit mehr als je, das Er- ziehungswerk der Schule zu unterstützen, gilt es doch, die Generation heran- zubilden, der das Wohl und Wehe des geliebten, so stark bedrohten Vaterlandes anvertraut werden muß. Seitens der Schule wird alles geschehen, um die Jugend würdig und geschickt zu machen, dem Vaterlande die im blutigen Kampfe verlorenen Kräfte zu ersetzen.

Den Schülern der IIle und IIIi, die den Konfirmandenunterricht besuchen, wird an den betreffenden Tagen die 6. Stunde freigegeben.

Bei Schulversäumnissen, die durch Krankheit veranlaßt werden, muß spätestens am zweiten Tage durch die Eltern oder deren Stellvertreter dem Klassenlehrer Anzeige erstattet werden. Für jede andere Versäumnis des Unterrichts muß vorher bei dem Direktor die Erlaubnis nachgesucht werden. Ein früherer Beginn der Ferien wird nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses bewilligt.

In den Berechtigungen der Oberrealschule ist keine Anderung eingetreten. Es ist nur nochmals hervorzuheben, daß das Reifezeugnis einer Oberrealschule zu allen akademischen Studien mit Ausnahme der Theologie berechtigt.

Das Schulgeld

beträgt für die Klassen VI II. 100 Mk., für die Vorschule und die Klassen IIi E 150 Mk.; bei auswärtigen Schülern wird auf allen Klassenstufen ein Zuschlag von 100 Mk. erhoben.