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Sept. 1914.
Sept. 1914.
. Okt. 1914. . Okt. 1914. Okt. 1914.
Nov. 1914.
.Nov. 1914.
. Dez. 1914. .Dez. 1914.
. Jan. 1915.
Jan. 1915.
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Vom Kriegsministerium wird empfohlen, während des Krieges Schüler aller Stände vom 16. Lebensjahr ab zu Zügen und Kompagnien zu vereinigen und militärische Ubungen mit ihnen vorzunehmen. Es wird als eine Ehrenpflicht gegenüber dem Vaterlande angesehen, daß alle jungen Männer sich freiwillig zu diesen Ubungen einfinden.
Den für den Dienst der freiw illigen Krankenpflege im Etappengebiet
angenommenen Schülern werden dieselben Vergünstigungen in- bezug auf Reifeprüfung und vorzeitige Versetzung gewährt wie den anderen Kriegsfreiwilligen.
Diejenigen Schüler, die an den militärischen Ubungen teilnehmen,
können von dem lehrplammaligen Turnunterricht ganz oder teilweise befreit werden.
Hinweis auf die Wichtigkeit der Pilze für die Volksernährung.
Der Herr Minister verfügt, daß während des gegenwärtigen Krieges Verwaltungsstreitsachen ruhen.
Im Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung wird eine Gedächtnistafel veröffentlicht werden aller Beamten und Lehrer und der sonstigen im Dienste der Unterrichtsverw altung stehenden nicht beamteten Personen, sowie der seit August 1914 entlassenen Schüler, die im Kriege gefallen oder ihren Wunden oder Krankheiten erlegen zind. In wirtschaftlicher und politischer Beziehung ist es von der größten Bedeutung, daß alles Goldgeld der Reichsbank zugeführt wird. Es wird von den Lehrern erwartet, daß sie in diesem Sinne belehrend wirken.
Ernennung des Direktors Dr. P. Bode zum Geheimen Studienrat.
Die Lehrerschaft wird angewiesen, auf größte Sparsamkeit beim Getreide- verbrauch und auf die Verwertung der Küchenabfälle hinzuwirken. Schüler, denen bei ihrem Eintritt ins Heer das Zeugnis für eine nächst höhere Klasse erteilt worden ist, sind nach Ostern ohne Aufnahme- prüfung in die Klasse aufunehrnen, für die ihnen die Reife zugesprochen ist, wenn sie infolge von Verwundungen oder Krankheiten dauernd die Militärtauglichkeit verlieren und aus dem Heere entlassen worden sind.
Für die Aufnahme in den 2 jährigen höheren Lehrgang der Kgl. Gärtner- lehranstalt in Berlin-Dahlem wird neben vierjähriger gärtnerischer Praxis der Nachweis der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militär- dienst oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Vorbildung gefordert. An der Kgl. Lehranstalt für Obst- und Gartenbau in PSskau und für Wein-, Obst- und Gartenbau in Geisenheim genügt zur Aufnahme die Reife für Obertertia., Für die Zulassung zur staatlichen Fachprüfung für Garten-, Obst- und Weinbantechniker wird an allen genannten An- stalten immer der Besitz des Berechtigungsscheines für den einjährigen. Dienst vorausgesetzt.


