Jahrgang 
1893
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Aufnahmeprüfung auf Grund ihres Zeugnisses in die Sexta des hiesigen Gymnasiums oder einer der anderen höheren Lehranstalten überzugehen.

Auf Verfugung des Herrn Ministers wird folgender Auszug aus dem unter Abschnitt II(NVer- fügungen) angeführten Ministerial-Erlals vom 9. Mai 1892 zum Abdruck gebracht:

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, uüber Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder gröfserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dals dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aus- sicht gestellt werden.

Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen mufs, ist Aufgabe der haäuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rath, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt aufser- halb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Controle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anver- traut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Überzeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltslos unterstützen.

Noch ungleich grôlser ist der moralische Einflufs, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliefsen, ohne durch Denunziation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mäſsigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, dals das Leben der Schüler aufserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.

Offentliche Prüfung.

Donnerstag, den 23. März 1893.

9 Uhr: Vorsch. 1b Religion Herr Gräf. 11 ½ Uhr: Vorsch. 3a Deutsch Herr Böhm.

9 ½ la Deutsch Lack. 3 VIla Französisch Oberl. Dr. Spenz. 10 2a Rechnen Rack. 3 ½ VIb Französisch Reichard. 10 ½ 2 b Deutsch Müller. 4 O. V Rechnen Presber.

11 3 b Rechnen Leimbach. 4 ½ M. V Deutsch Bott.

Freitag, den 24. März 1893.

8 Uhr: O. IV Französisch Herr Oberl. Dr. Vetter. 9 Uhr: 0. IIIz Mathematik Herr Oberl. Rothamel. 8 ½ M. IV Erdkunde Höfler. 9 ½ M. III2 Englisch Reichard. 10 ¼ Uhr: Chorgesang.