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2. für die Zulassung zu den Staatsprüfungen im Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinen- baufach;
3. für das Studium auf den Forst-Akademien und für die Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forstverwaltungsdienst;
4. für das Studium des Bergfachs und für die Zulassung zu den Prüfungen, durch welche die Befähigung zu den technischen Amtern bei den Bergbehrden des Staats darau- legen ist;
5. für die Annahme von Civilanwärtern, welche als Posteleven in den Post- und Telegraphen- dienst eintreten wollen;
6. für die Prüfung und Anstellung im Schiffbau- und Maschinenbaufach der Kaiserlichen Marine.
II. Der erfolgreiche Besuch der Unterprima ist Bedingung für Zulassung zur Zoll- und
Steuer-Karriere(Supernumerarien der Verwaltung der indirekten Steuern).
III. Die Zeugnisse über die nach Abschluss der Untersekunda bestandene Prüfung werden als Erweise zureichender Schulbildung anerkannt für:
1. alle Zweige des Subalterndienstes, für welche bisher der Nachweis eines siebenjäÄhrigen
Schulkursus erforderlich war, insbesondere für:
a) das Civil-Supernumerariat bei den Provinzial-Verwaltungs-Behörden und im Staats- Eisenbahn-Sekretariate, b)* die Feldmesser-Prüfung, c)“ die Markscheider-Prüfung, d) den Bureaudienst bei der Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung, e) die landwirtschaftlichen Akademien; . den einjährig-freiwilligen Militärdienst; die Anstellung im Dienste der Reichsbank; . die Prüfung als Zeichenlehrer; die Zulassung zur Königlichen Akademie der Künste in Berlin; die Anstellung als Postgehilfe im Post-Subalterndienst; die Zulassung zur Zahlmeister-Laufbahn bei der Armee und Marine, zum Marine.Inten- dantur- und Werft-Betriebs-Sekretariate; 8. den Justiz-Subalterndienst; 9. den Besuch der gärtnerischen Lehranstalten zu Proskau und Geisenheim.
Zu dem Besuch der höheren Abteilung der Gärtner-Lehranstalt bei Potsdam ist aufserdem der Nachweis der Absolvierung eines bis einschlieſslich Quarta reichenden Lateinkursus bezw. der Aneignung der solchem Kursus entsprechenden Kenntnisse in Latein beizubringen.
Weist ein Ober-Realschul-Abiturient durch eine an einem Real-Gymnasium abzulegende Spezial- Prüfung im Lateinischen die erforderlichen Kenntnisse nach, so erhält er nach der jetzt in Kraft stehenden Prüfungsordnung alle weitergehenden Berechtigungen der Abiturienten eines Realgymnasiums (zum Universitäts-Studium in den neueren Sprachen, zur Offizier-Karriere).
5. Diejenigen Schüler, welche nach Absolvierung der ersten Vorschulklasse die Reife zur Ver- setzung nach Sexta erlangt haben, sind berechtigt, sofern nicht Mangel an Platz vorliegt, ohne weitere
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*) In Verbindung mit dem Nachweis des einjährigen erfolgreichen Besuches einer anerkannten mittleren Fachschule.


