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„In Betreff der Aufnahme von Studierenden auf Grund des Reifezeugnisses einer preuſsischen Realschule zweiter Ordnung..... finden die zur Zeit gültigen Bestimmungen noch bis auf Weiteres entsprechende Anwendung“.
Eine Anmerkung dazu sagt:
„Die Aufnahme als Studierender, die zur Zeit auf Grund der im§ 42 genannten Zeug- nisse geschehen darf, gewährt in Beziehung auf die Hochschule dieselben Rechte wie die auf Grund der im§ 29, Abs. 1 namhaft gemachten, 2. B. das Recht, gemâss§ 33 die Diplomprüfung abzulegen. Eine Verschiedenheit besteht bezüglich der Zulassung zu den Prüfungen für den Staatsdienst“.
Für die Erlangung des Zeugnisses über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig- freiwilligen Militärdienste ist Bedingung, daſs ein Schüler ein Jahr lang die Unter- Prima besucht, sich gut betragen, Aufmerksamkeit und Fleiss gezeigt und die Reife zur Versetzung in die Ober-Prima erlangt hat.
An dieser Stelle mögen im Interesse Derjenigen, welche auf den einjährig-freiwilligen Militärdienst reflectiren, die wichtigsten der hierauf bezüglichen Bestimmungen aus der Wehr- Ordnung vom 28. September 1875 einen Plat⸗z finden. Im§ 89 heiſst es:
1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebens- jahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres zu erbringen.(Nach§ 20,2 beginnt die Militärpflicht mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet).
2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist.(Für Frankfurter also bei der„Königl. Prüfungs- Commission für einjährig Freiwillige zu Wiesbaden“).
3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter No. 2 bezeichneten Prüfungs- Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.
Dieser Meldung sind beizufügen:
a) ein Geburtszeugnis,
b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer ein- jährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,
c) ein Unbescholtenheits-Zeugnis, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen.
4. Ausserdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commission geschehen.
5. Der Meldung bei der Prüfungs-Commission sind daher entweder die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann, beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.
Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter No. 1 genannten Aàussersten Termin ausgesetzt werden.


