Jahrgang 
1879
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auf innere und äußere Schuldisciplin, Lehrmethode, Lehrgegenſtände ꝛc. von den höheren Behörden ausgehenden Beſtimmungen überſichtlich aufgenommen werden ſollen, nicht überall gehörig befolgt wird, indem theils der Inhalt der generellen Verfügungen ſo allgemein und unbeſtimmt angegeben wird, daß das Publikum aus dem Angeführten eine unvollſtändige Kenntniß der Verfügungen erhält, theils aber ſolche Verfügungen angeführt werden, die für das Publikum gar kein Intereſſe haben können.

18. September. Durch Verfügung des Curatoriums der höheren Schulen werden die diesjährigen Herbſt⸗ ferien der Klingerſchule wegen der auf den 26. und 27. September angeſetzten Abgangsprüfungen auf die Zeit vom 29. September bis 14. Oktober verlegt.

2. Oktober. Das Curatorium der höheren Schulen macht die Mittheilung, daß das ſtädtiſche Anzeige⸗ blatt ſämmtliche auf die ſtädtiſche Verwaltung und die derſelben verwandten Reſſorts ſich beziehenden Bekanntmachungen unentgeltlich aufzunehmen hat, und weiſt die Dirigenten der Schulen an, ſich dieſes Mittels zu Bekanntmachungen ausſchließlich zu bedienen.

2. Oktober. Das Curatorium der höheren Schulen fordert die Dirigenten ſämmtlicher Schulen auf, mit thunlichſter Genauigkeit zu ermitteln, auf wie hoch ſich die Lehrmittel an Büchern, Heften, Schreib⸗ und Zeichenmaterialien für die Schüler der oberen, mittleren und unteren Klaſſen pro Semeſter berechnen.

2. Oktober. Dasſelbe erſucht, eine Abſtimmung der Eltern der die Schule beſuchenden Schüler über die Frage der Zuſammenlegung des Unterrichtes auf die Vormittagsſtunden zu veranlaſſen, und überſendet zu dieſem Zwecke gedruckte Formulare.

20. November. Dasſelbe theilt mit, daß Herrn Dr. Schmeding, welcher in eine Oberlehrerſtelle an der Realſchule I. O. in Elberfeld eintreten will, die nachgeſuchte Entlaſſung aus dem ſtädtiſchen Schuldienſte auf den 31. März 1879 von dem Magiſtrat ertheilt worden ſei.

23. December. Das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium beſtimmt, daß die Verwaltungsberichte über die Gymnaſial⸗ und Lehranſtalten in Zukunſt nicht wie bisher zum 15. December, ſondern am 15. Mai desjenigen Jahres zu erſtatten ſind, in welchem die dreijährige Verwaltungsperiode abſchließt.

1879. 17. Januar. Das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium theilt einen Erlaß des Königlichen Miniſteriums der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten mit, nach welchem die Directionen der höheren Lehranſtalten bis zum 1. Mai l. J. ein vollſtändiges Verzeichniß der zur Zeit an der betreffenden Schule eingeführten Schulbücher einzureichen haben.

31. Januar. Das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium ſchärft den Lehrerkollegien ein, daß außer den von der Aufſichtsbehörde genehmigten Lehrbüchern und ſonſtigen Unterrichtsmitteln anderweitige wiſſenſchaftliche Hilfsmittel bei dem Unterrichte weder officiel gebraucht, noch privatim nebenher zugelaſſen werden dürfen.

11. Februar. Das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium genehmigt, daß Herr Seibt während der Krank⸗ heit des Direktors die Direktorialgeſchäfte beſorge.

17. Februar. Das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium macht die Mittheilung, daß der Herr Miniſter der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten durch Erlaß vom 14. Februar l. J. die Klingerſchule als eine Realſchule zweiter Ordnung im Sinne der Unterrichts⸗ und Prüfungsordnung vom 6. Oktober 1859 anerkannt und das Reichskanzleramt gleichzeitig erſucht habe, die gedachte Anſtalt als eine zur Ausſtellung von Zeugniſſen über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt berechtigte anzuerkennen und dieſelbe in das Verzeichniß dieſer Anſtalten an ent⸗ ſprechender Stelle aufzunehmen.

7. März. Das Königl. Provinzial⸗Schulkollegium theilt einen Erlaß des Miniſteriums der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten mit, in welchem mitgetheilt wird, daß das Reichskanzleramt die Anerkennung der Klingerſchule zu Frankfurt a. M. als einer im Sinne des§ 90 2 b Th. I. der Wehrordnung vom 28. September 1875 berechtigten Realſchule II. Ordnung(ohne Latein) durch das demnächſt