Jahrgang 
1879
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II.

a. Entwicklung der Anſtalt.

An Oſtern 1878 wurde die Oberprima eröffnet und damit nach dem bis jetzt beſtehenden Plane die Organiſation der Schule vollendet. Es handelte ſich nunmehr noch darum, daß die Schule als voll⸗ berechtigte Realſchule zweiter Ordnung von dem Königlichen Miniſterium der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten anerkannt werde. Dieſe Anerkennung wurde auf Antrag des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums in Caſſel von dem Königlichen Miniſterium der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten durch eine Verfügung vom 14. Februar 1879 ausgeſprochen. Unter dem 17. Februar l. J. theilte das Königliche Provinzial⸗Schul⸗ kollegium dieſen für unſere Schule ſo überaus wichtigen und erfreulichen Beſchluß des Miniſteriums dem hieſigen Curatorium der höheren Schulen durch folgenden Erlaß mit.

Auf unſeren Antrag hat der Herr Miniſter der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten durch Erlaß vom 14. d. Mts. die dortige Klingerſchule als eine Realſchule zweiter Ordnung im Sinne der Unterrichts⸗ und Prüfungs⸗Ordnung vom 6. Oktober 1859 anerkannt und das Reichskanzleramt gleichzeitig erſucht, die gedachte Anſtalt als eine zur Ausſtellung von Zeugniſſen über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt berechtigte anzuerkennen und dieſelbe in das Verzeichniß dieſer Anſtalten an entſprechender Stelle aufzunehmen.

Das Reichskanzleramt hat dem im vorſtehenden Erlaſſe erwähnten Erſuchen des Königlichen Miniſteriums der geiſtl. ꝛc. Angelegenheiten, der Klingerſchule die Berechtigung zur Ausſtellung gültiger Zeugniſſe über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt zu ertheilen, entſprochen. Der von dem Königlichen Miniſterium an das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium in Caſſel hierüber gerichtete, vom 4. März I. J. datierte Erlaß lautet:

Nach einer Mittheilung des Herrn Reichskanzlers wird die Anerkennung der Klinger⸗ ſchule zu Frankfurt a. M. als einer im Sinne des§ 90 2b Theil I der Wehrordnung vom 28. September 1875 berechtigten Realſchule II. Ordnung(ohne Latein) durch das demnächſt erſcheinende Nachtragsverzeichniß der zur Ausſtellung gültiger Zeugniſſe über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt berechtigten höheren Lehranſtalten veröffentlicht werden.

Zugleich hat ſich der Herr Reichskanzler damit einverſtanden erklärt, daß bereits den⸗ jenigen Schülern der Unterprima der genannten Anſtalt, welche zu Oſtern dieſes Jahres die Klaſſe mit Erfolg abſolviert haben werden, das Berechtigungszeugniß für den einjährig⸗ freiwilligen Dienſt ertheilt werde.

Mit dieſer Anerkennung der Klingerſchule als Realſchule zweiter Ordnung iſt aber nicht allein die in dem vorſtehenden Erlaſſe angeführte Berechtigung zur Ausſtellung von Zeugniſſen über die wiſſen⸗ ſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt verbunden und zwar in der Art, daß die Lehrerconferenz befugt iſt, denjenigen Schülern, welche mindeſtens ein Jahr die Prima beſucht, an allen Unterrichtsgegenſtänden theilgenommen, ſich das Penſum der Unterprima gut angeeignet und ſich gut betragen haben, ein ſolches Zeugniß auszuſtellen, ſondern es knüpfen ſich daran noch weitere Be⸗ rechtigungen, von welchen die wichtigſte darin beſteht, daß Schüler, welche nach Abſolvierung der Ober⸗

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