Jahrgang 
1927
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k) Schulordnung.

Die Überzeugung, dass das Wohl unserer Jugend nur durch verständnisvolles Zu- sammenarbeiten der beiden Erziehungsmächte, Schule und Elternhaus, gewährleistet wird, ist jetzt so allgemein verbreitet, daß es sich erübrigt, sie erst noch zu begründen. Wohl aber sollen hier diejenigen Punkte herausgestellt werden, in denen sich dieses harmo- nische Zusammenwirken bekunden soll.

Wer kigentum der Schule beschädigt, hat unter Haftbarkeit des Erziehungbe- rechtigten Schadenersatz zu leisten und gegebenenfalls auch Strafe zu gewärtigen.

Geld sollte unsern Kindern nur sehr wepig in die Schule mitgegeben worden, weil es oft für Näschereien oder andere unnõtige Zwecke verausgabt wird. jedenfalls sollten die Ausgaben nachgeprüft werden. Ebenso sollten unsere Eltern recht oft Ein- blick in die Hefte ihrer Kinder nehmen und deren Arbeit zu Hause beobachten, ihren Umgang und den Lesestoff überwachen, die Mädchen einfach kleiden und sie nicht zu häufig an Theatervorstellungen, Konzerten und Gesellschaften teilnehmen lassen, auch den Sportbetrieb in mäßigen Grenzen halten, denn diese Veranstaltungen sind geeignet, die Auf- merksamkeit von den Verpflichtungen gegen die Schule abzulenken und ein ernstes und geregeltes Arbeiten zu verhindern. Auch die vielen Kindergesellschaften können sich als Schaden für flatterhafte Teilnehmerinnen erweisen.

Auch außerhalb des Schulhauses unterstehen die Zöglinge der Aufsicht und der Zucht der Schule.

Die genaue Beachtung der Schulvorschriften, die unseren Kindern zu Beginn jedes Halbjahres eingeschärft werden, trägt wesentlich dazu bei, die zu einem gedeih- lichen Unterrichtsbetrieb dringend erforderliche Ordnung unserer großen Schulgemeinde zu wahren.

Bei der nicht geringen Zahl der Stunden, die unsere Kinder sitzend im ge- schlossenen Schulraume zubringen, sollten alle Maßnahmen zu ihrer körperlichen Kräf- tigung und Abhärtung auch seitens des Elternhauses gefördert werden. Die Befreiung vom Turnen kann nur mit Einverständnis unseres Schularztes gewährt werden, die vom Spielen erfordert außerdem die Genehmigung des Provinzialschulkollegiums. Die Eltern mögen auch ihrerseits darauf bedacht sein, ihren Kindern eine aufrechte, die Gesundheit fördernde Körperhaltung anzugewöhnen. Die Spielnachmittage sind aufgabenfrei.

Die Eltern mögen ganz besonders folgende Bestimmungen beachten:

1. Wenn ein Kind durch Krankheit oder andern Notfall verhindert wird, zur Schule zu kommen, so ist davon möglichst noch am gleichen Tage unter Angabe des Grundes schriftlich oder in sonst glaubwürdiger Art dem Klassenleiter Anzeige zu machen. Nur so läßt sich verhüten, daß Schüler ohne Wissen der Fltern sich dem Schulbesuch entziehen. Bei seiner Rückkehr hat der Schüler eine schriftfliche Beschei- nigung des Vaters oder der Mutter über die Art und die Dauer der Krank- heit vorzulegen. Diese Bescheinigung ist auch in dem falle erforderlich, dass ein Schüler auf seinen Wunsch krankheitshalber aus dem Unterricht entlassen worden ist

2. Auch wenn ein Schüler zeitweise die Pausen aus Gesundheitsrücksichten im Schulgebäude zubringen soll, wird um eine entsprechende schriftliche Mit- teilung der Eltern gebeten.