die geistige Entwicklung ihrer Kinder länger beobachten können, ehe sie sich nach der einen oder anderen Seite entscheiden. Da der Übergang vom Lyzeum zum Oberlyzeum ein stetiger ist, so ist die Schwierigkeit behoben, die bisher beim Ubergang in höhere Klassen einer Studienanstalt bestand. Für unsere Schule kommt besonders in Betracht, dass die für unsere Jugend doch so notwendige religiöse Unterweisung und Erziehung durch die Schule nicht in so frühen Jahren aufhören muss, wie bisher.
3.
Die jungen Mädchen, die die wissenschaftlichen Klassen eines Oberlyzeums besuchen, seien auch dieses Jaur auf die mit Genehmigung des Königl. Provinzial-Schul- kollegiums eingerichteten Ausbildungskurse aufmerksam gemacht, die bestimmt sind, die religiöse Bildung unserer jungen Mädchen zu vertiefen und ihnen zugleich Gelegenheit zu geben, sich als Religionslehrerinnen auszubilden. Es sei ausdrücklich bemerkt, dass die Teilnahme an diesen Kursen von der Teilnahme an jedem andern Religionsunterricht, der in irgend einer städtischen Schule eingerichtet ist, befreit, und dass uns durch Ministerial- erlass das Recht zugestanden ist, solchen Teilnehmerinnen, die die allgemeine Lebrerinnen- prüfung abgelegt haben, nach vorherigem Examen ein Zeugnis als Religionslehrerinnen auszustellen, das auch von der Stadt anerkannt wird. Zur Teilnahme an diesen Kursen sind nach Beschluss des Schulrats auch Schülerinnen befugt, die nach erfolgreichem Besuch der ersten Klasse unsre Schule verlassen haben, um einen Bildungsgang einzuschlagen, den wir ihnen nicht bieten können. Auch andere Schülerinnen können zugelassen werden. Auf Anfragen gibt der Unterzeichnete gerne Auskunft. 4
4.
Endlich rufen wir nachdrücklichst die Bestimmung ins Gedächtnis, dass für jedes unvorhergesehene Versäumen der Schule dem Ordinarius alsbald seitens der Eltern oder deren Vertreter eine Mitteilung zu machen ist. Diese Mitteilung soll in der Regel am ersten Tage, an dem das Kind die Schule versäumen muss, geschehen, spätestens am zweiten Tage. In Fällen, in denen das Fehlen vorauszusehen war, ist vorher die Erlaubnis des Ordinarius oder des Direktors einzuholen. Nach der Dienstvorschrift ist der Ordinarius befugt, bis zu einem Tage Urlaub zu erteilen. In allen Fällen ist der Klassenlehrer von etwa durch den Direktor erteiltem Urlaub zu benachrichtigen.


