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Genehmigung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums eingerichteten Ausbildungskurse auf- merksam, die bestimmt sind, die religiöse Bildung unsrer jungen Mädchen zu vertiefen, bezw. ihnen die Gelegenheit zu geben, sich als Religionslehrerinnen auszubilden. Es ssi ausdrück- lich bemerkt, dass die Teilnahme an diesen Kursen von der Teilnahme an jedem andren Religionsunterricht, der in irgend einer städtischen Schule eingerichtet ist, entbindet, und dass uns durch Ilinisterialerlass das Recht zugestanden ist solchen Teilnehmerinnen, die ihr allgemeines Lebrerinrenexamen abgelegt haben, nach stattgehabter Prüfung ein Zeuguis als Religionslehreriunen auszustellen. 3.
Endlich weisen wir nachdrücklich darauf hin, dass für jedes unvorhergesehene Versäumen der Schule dem Ordinarius alsbald seitens der Eltern oder deren Vertreter eine Mitteilung zu machen ist. Diese Mitteilung soll in der Regel am ersten Tage, an dem das Kind die Schule versäumen muss, geschehen, spätestens am zweiten Tage. In Fällen, in
denen das Fehlen vorauszusehen war, ist vorher die Erlaubnis des Ordinarius bezw. des Direktors einzuholen.
Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 29. März 8 Uhr, mit der Prüfung der in eine höhere als die unterste Klasse eintretenden Schüler und Schülerinnen.
Der Unterricht beginnt Mittwoch den 30. März, morgens 7 ½ Uhr.
Die Ferien für den Sommer 1910 sind für die Zeit vom 1. Juli bis 2. August fest- gesetzt.
Der Direktor 1
Dr. G. Lange


