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Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß§ 89,3 Teil I der Wehr-
ordnung beizufügenden Beläge:
a) eines Geburtszeugnisses;
b) eines Einwilligungs-Attestes des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen wührend einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;— zu b. bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte dienen wollen, nicht er- forderlich;—
c) eines Unbescholtenheits-Zeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gym- nasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist, muß die Erteilung des Berechti- gungsscheines zum einjährig-freiwilligen Militärdienst bei derjenigen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, schriftlich nachgesucht werden.
Wer sich behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nicht spätestens bis zum 1. Februar seines ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, bei der betreffenden Prüfungs- kommission anmeldet und den Nachweis der Berechtigung nicht bis zum 1. April desselben Jahres bei der Ersatzkommission seines Gestellungsortes erbringt, verliert das Anrecht auf Zulassung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst.
21. November 1885. Kgl. Prov.-Schulkoll. teilt Ministerial-Erlaß betr. Schwerhörigkeit der Schüler mit, nach welchem das Ergebnis der in dieser Beziehung stattgehabten Ermittelung dahin festgestellt wird, daß die Anzahl der schwerhörigen Schüler in den höheren Schulen der gesamten Monarchie(vorläufig unter Ausschluß der mit einem Teile derselben verbundenen Vorschulen) nur 2,18% beträgt, dieselben also jedenfalls einen so kleinen Teil der Schülerzahl bilden, daß es möglich ist, durch Anweisung der geeignetsten Plätze ihnen das Hören thunlichst zu erleichtern und durch besondere Beobachtung ihrer Aufmerksamkeit zu konstatieren, ob sie sowohl das von den Lehrern als das von den Mitschülern Gesprochene verstehen. Der Herr Minister hat aus den auf den statistischen Fragebogen beigefügten Bemerkungen gern ersehen, daß eine derartige Berücksichtigung der schwerhörigen Schüler schon jetzt das übliche Verfahren an den höheren Schulen ist; die Direktoren haben auch fernerhin im Interesse sowohl der be- treffenden Schüler als der Schulordnung darauf Bedacht zu nehmen, daß in keinem einzelnen Falle diese Berücksichtigung verabsäumt werde. Wenn schwerhörige Schüler ungeachtet solcher Maßregeln nicht im stande sind, dem Unterrichte zu folgen, so sind die Eltern oder deren Stellvertreter hiervon mit dem Bemerken in Kenntnis zu setzen, daß von einem ferneren Besuche der öffentlichen Schule seitens ihres Sohnes ein Erfolg nicht zu erwarten sei.— Wo eine be- ginnende Schwerhörigkeit den Eltern noch nicht bekannt zu sein scheint, hat die Schule die- selben sofort in Kenntnis zu setzen und die Einholung ärztlichen Rates anheim zu geben. Der Herr Minister setzt von dem Wohlwollen der Lehrer für die ihnen anvertraute Jugend voraus, daß diese Pflichten in allen Fällen sorgfältig erfüllt werden.


