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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
25. April 1884. Kgl. Prov.-Schulkoll. übersendet die neue F erienordnung von gleichem Datum mit der Auflage dahin zu wirken, daß sie auch in unserer Schule zur Durchführung gelange, soweit die eigenartigen Verhältnisse derselben es gestatten. Die Hauptschwierigkeit lag in unseren in den Herbst fallenden Festtagen, die sich unmittelbar an die fünfwöchentlichen Ferien angeschlossen hätten.
29. April 1884. Kgl. Prov.-Schulkoll. überweist den Kandidaten des höheren Schulamts, Herrn Dalli Kugelmann, unserer Schule zur Abhaltung seines Probejahres.
10. August 1884. Kgl. Prov.-Schulkoll. übersendet Verfügung des Herrn Ministers, Fahrpreisermäßigung bei Schulfahrten betr..
2. Juli 1884. Kgl. Prov.-Schulkoll. übersendet zur Beachtung bei Anschaffungen von Auschauungsmitteln für den naturbeschreibenden Unterricht ein Verzeichnis der wichtigsten Hülfs- mittel für den zoologischen und botanischen Unterricht.
12. August 1884. Kgl. Prov.-Schulkoll. übersendet Verfügung des Herrn Ministers vom 14. Juli 1884 betr. Verhütung der Ubertragung ansteckender Krankheiten durch die Schulen. Nach diesem Erlasse gehören zu den Krankheiten, welche vermöge ihrer Ansteckungsfähigkeit beson- dere Vorschriften für die Schulen nötig machen:
a) Cholera, Ruhr, Masern, Rötheln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Flecktyphus und Rückfallsfieber.
b) Unterleibstyphus, contagiöse Augenentzündung, Krätze und Keuchhusten, der letztere sobald und so lange er krampfartig auftritt.
Kinder, welche an einer unter a oder b genannten ansteckenden Krankheit leiden, sind vom Besuche der Schule auszuschließen. Das Gleiche gilt von gesunden Kindern, wenn in dem Hausstand, welchem sie angehören, ein Fall der unter a genannten ansteckenden Krankheiten vor- kommt, es müfzte denn ärztlich bescheinigt sein, daß das Schulkind durch ausreichende Abson- derung von der Gefahr der Ansteckung geschitzt ist.
Kinder, welche gemäßz obiger Bestimmungen vom Schulbesuch ausgeschlossen worden sind, dürfen zu demselben erst dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt anzusehen oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit abgelaufen ist. Als normale Krankheits- dauer gelten bei Scharlach und Pocken sechs Wochen, bei Masern und Rötheln vier Wochen.— Es ist darauf zu achten, daß vor der Wiederzulassung zum Schulbesuch das Kind und seine Kleidungsstücke gründlich gereinigt werden.
10. Oktober 1884. Kgl. Prov.-Schulkoll. trifft mehrere Anordnungen hinsichtlich des Verfahrens bei der Versetzung, namentlich daß fortan kein Schüler versuchsweise oder unter der Bedingung einer zu bestehenden Nachprüfung versetzt werde.


