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Der Direktor hat sich bei der Aufnahme neuer Schüler die erforderlichen Urkunden (Geburtsurkunde, Taufschein, Impf- oder Wiederimpfungschein) und, falls der Angemel- dete schon eine öffentliche Schule besucht hat, ein ordnungsmässig ausgestelltes Ab-— gangszeugnis vorlegen zu lassen.
Kommt ein Schüler unmittelbar oder längstens nach sechswöchiger Unterbrechung des Schulbesuchs von einer gleichartigen höheren Lehranstalt Preussens, so ist er in die Klasse aufzunehmen, der er bisher angehört hat oder in die er versetzt worden ist. Sonst muss er in den Fächern dieser Klasse von den damit beauftragten Lehrern geprüft werden; auf Grund der abgegebenen Urteile erfolgt die Aufnahme durch den Direktor.
Wünscht ein Schüler für eine höhere Klasse als die, der er in der zuletzt besuchten Anstalt angehörte, und vor dem Zeitpunkte geprüft zu werden, an dem er in der früheren Schule voraussichtlich versetet worden wäre, so darf das nur mit Genehmigung des Pro— vinzialschulkollegiums geschehen.
Ueber die Aufnahmeprüfungen wird kein Zeugnis ausgestellt; auf dem vorgelegten Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule ist der Tag der Prüfung zu vermerken und anzugeben, für welche Klassenstufe die Prüfung bestanden oder nicht bestanden worden ist.
Der Direktor verpflichtet die aufgenommenen Schüler auf die Ordnungen der Schule.
Fürsorge für die Schüler.
Um den Verkehr zwischen der Schule und den Eltern zu fördern, hat der Direktor selbst regelmässige Sprechstunden anzusetzen und auch die Lehrer dazu anzuhalten. Er wird dafür sorgen, dass diese Sprechstunden immer genügend bekannt werden.
Der Direktor ist verpflichtet, den Eltern, den Vormündern oder Pflegern der Schüler Auskunft über das Verhalten der Zöglinge zu erteilen, auch unaufgefordert, wo er es für nötig hält, zu raten und zu warnen; in der Regel jedoch wird er sie mit ihren Wünschen zunächst an den Klassenleiter(Ordinarius) verweisen. Anderseits muss der Direktor vom Hause rücksichtsvolles Verständnis für die Ordnungen der Schule und wirksame Unter- stützung erwarten. Er soll Eingriffe in die Rechte des Hauses meiden, aber unberech- tigten Forderungen der Angehöõrigen entgegentreten.
Das Unterrichts- und Erziehungswerk der Schule darf durch die Führung der Schüler ausserhalb der Schule nicht geschädigt werden. Der Direktor ist daher verpflichtet, Be-— denken über Auftreten, Verkehr und Lektüre der Schüler den Angehörigen mitzuteilen, aber auch befugt, die Zöglinge der Anstalt für Ungebührlichkeiten, die sie ausserhalb der Schule und des Elternhauses begehen, zur Verantwortung zu ziehen.
Der Direktor hat auf die auswärtigen Schüler, die in einer Pension untergebracht sind, besonders zu achten; beobachtete Missstände wird er nõtigenfalls den Eltern mitteilen. Wie es ihm zusteht, über die Zulässigkeit der einzelnen Pensionate zu entscheiden, so hat er auch das Recht, die für eine Pension ertéeilte Genehmigung zurückzuziehen, wenn sich begründete Bedenken herausstellen.
Dem Klassenleiter liegt es ob, auf ein freundschaftliches Einvernehmen zwischen Schule und Haus hinzuwirken. Er wird sich daher in allen wichtigen Fällen mit den Eltern oder Pflegern in Verbindung setzen, auch den auswärtigen auf ihren Wunsch schriftliche Auskunft erteilen, namentlich aber sie beraten, wenn es sich um Nachhilfestunden oder um Aufsicht bei den häuslichen Arbeiten handelt.
Schülern, die nicht im Elternhaus wohnen, hat er in ganz besonderer Weise seine Fürsorge zuzuwenden. Er ist berechtigt, im Einverständnis mit dem Direktor nötigenfalls ihre Arbeitszeit zu regeln, auch ihre Teilnahme an Vergnügungen und ihre Reisen ausser der Ferienzeit von seiner Genehmigung abhängig zu machen. Wo ihm Wohnung, Um- gang oder sonstige häusliche Verhältnisse bedenklich erscheinen und er nicht aus eigener Befugnis eingreifen kann, hat er es dem Direktor zu melden.


