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II. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehl- kopftuberkulose, Masern, Mil⸗brand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz,
müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, dass sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.
Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber. Gelbtieber. Pest. Pocken, Rotz, RKückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Er- krankung besteht. Das gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine in der Gruppe I genannten Krankheiten aufgetreten ist.
Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung un verzüglich Mitteilung zu machen.
Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschriften notwendig:
1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muss auch ausserhalb der Schule, z. B. auf der Strasse und öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden.
Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbener ist verboten.
Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorschriftsmässig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.
4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diphtherie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.
5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdäc htig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.
Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolg- reich sein. Es wird daher dringend gebeten, dass das Elternhaus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Eestrebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Alithilfe erleichtert.
mitteilung an die Eltern.
Auf die folgenden Abschnitte der neuen Dienstanweisu ng mache ich die Eltern unserer Schüler und deren Stellvertreter, sowie die Leiter von Schülerpensionen in ihrem Interesse und in dem der Schule besonders aufmerksam.
Aufnahme von Schülern.
Ueber die Aufnahme neuer Schüler entscheidet der Direktor innerhalb der Gren- zen, die sich durch die Raumverhältnisse sowie die Bestimmungen über das Lebensalter und die Zahl der Schüler auf den einzelnen Klassenstufen ergeben. Er darf die Aufnahme auch verweigern, wenn es sich um einen Wechsel der Schule handelt, für den kein ausreichen- der Grund vorliegt; in Zweifelsfällen hat er an das Provinzialschulkollegium zu berichten, namentlich wenn es sich um den Eintritt in eine der drei oberen Klassen handelt. Für die Aufnahme von Schülern, die von einer anderen Schule verwiesen worden sind oder die Reifeprüfung nicht bestanden haben, ist stets die Genehmigung des Provinzialschul- kollegiums erforderlich; ebenso auch für den Pall. dass jemand, der nicht als Schüler ein- tritt, am Unterricht als Gast teilnehmen soll.


