Jahrgang 
1915
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1914. 1914.

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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

10. April. Min.-Erlaß. Anordnung einer Schulfeier zur Erinnerung an den Krieg von 1864.

15. April. Min.-Erlaß. Pflege des Interesses der Schüler am Schutz der heimischen Denkmäler, der über- lieferten Bauten und Geräte, der Lieder und Gebräuche, am Schutz der Natur(Heimatschutz).

6. Mai. Prov.-Schulkoll. Hinweis auf den Ministerial-Erlaß vom 21. Februar 1914: Den Schulzeugnissen solcher Schüler einer konfessionellen Minderheit, für die kein besonderer Religionsunterricht eingerichtet ist, kann auf Wunsch der Eltern ein Zeugnis des außerhalb des Lehrkörpers stehenden Religionslehrers beigelegt werden, auf das im Schulzeugnis hinzuweisen ist.

22. Mai. Prov.-Schulkoll. Zuweisung eines Exemplars von Böttchers SchauspielVaterland'.

27. Mai. Prov.-Schulkoll. Zuweisung eines Exemplars des BuchesJugendpflege.

29. Juni. Min.-Erlaß. Über Laufübungen im Turnunterricht.

28. Juli. Prov.-Schulkoll. Zuweisung von zwei für den Schülerruderverein und seinen Protektor bestimmten Bildern Sr. Majestät des Kaisers.

28. Juli. Min-Erlaß. Hinweis auf die Gärtner-Lehranstalt in Berlin-Dahlem.

1. August. Min.-Erlaß. Anordnung einer Notreifeprüfung; sie soll für die Oberprimaner, die der Prima mindestens im vierten Halbjahr angehören, nur eine mündliche, für alle übrigen eine schriftliche und mündliche sein.

3. August. Min.-Erlaß. Anordnung von Notprüfungen für die Schüler, die die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig-Freiwilligendienst nachweisen wollen.

5. August. Prov.-Schulkoll. Die schriftliche Notreifeprüfung kann abgekürzt werden.

5. August. Min.-Erlaß. Der Unterricht ist aufrecht zu erhalten und durchzuführen;es entspricht nicht- dem Ernst der Zeit, daß die Jugend müßig gehe.

11. August und 4. September. Min.-Erlaß. Schülern, die seit Ostern 1914 die Untersekunda besuchen, kann ein Zeugnis der Reife für Obersekunda ausgestellt werden, wenn sie in den Heeresdienst eintreten. 18. August. Min.-Erlaß. Zur Notreifeprüfung sind alle Schüler zuzulassen, die ihre Felddiensttauglichkeit, nachweisen.

31. August. Min.-Erlaß. Denjenigen Unterprimanern und Obersekundanern, die mindestens seit Ostern 1914 ihrer Klasse angehören und als Fahnenjunker angenommen oder als Kriegsfreiwillige in das Heer ein getreten sind, ist in dem Falle, daß ihnen voraussichtlich am Schlusse des Schuljahres die Reife für die nächsthöhere Klasse hätte zuerkannt werden dürfen, schon jetzt ein Zeugnis über die Versetzung auszustellen. 4. September. Min.-Erlaß. Die wissenschaftliche Befähigung zum Einjährig-Freiwilligendienst kann auch solchen Untersekundanern zugesprochen werden, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber den Nachweis erbringen, daß sie in das Heer eingetreten sind.

4. September. Min.-Erlaß. Anordnungen über die militärische Vorbereitung der Jugend; die Schüler vom 16. Lebensjahre an sind aufzufordern, sich an den von den Jugendpflegevereinen veranstalteten Ubungen freudig und eifrig zu beteiligen.

Aus dem Erlaß des Kriegsministeriums vom 16. August:eine eiserne Zeit ist angebrochen, welche die höchsten Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Opferwilligkeit jedes einzelnen stellt. Auch die heranwachsende Jugend vom 16. Lebensjahre an soll nötigenfalls zum militärischen Hilfs- und Arbeitsdienst nach Maßgabe ihrer körperlichen Kräfte herangezogen werden.... Es darf erwartet werden, daß auch diejenigen jungen Männer, die bis jetzt den Veranstaltungen für die sittliche und körperliche Kräftigung ferngeblieben sind, es nunmehr als ihre Pflicht gegenüber dem Vaterlande ansehen, sich freiwillig zu den angesetzten Übungen einzufinden.