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2. Durch Ministerial-Erlaß vom 13. Juni 1908 wird verfügt, daß eine Befreiung vom Turnunter- richt nur dann gewährt werden darf, wenn wirkliche Leiden nachgewiesen werden, bei denen eine Ver- schlimmerung durch das Turnen zu befürchten ist. Weiter Schulweg, Bleichsucht, Muskelschwäche, Rachenkrank- heiten und ähnliche Dinge dürfen nicht als ausreichende Gründe für die Befreiung erachtet werden.
3. Durch Verfügung des Herrn Oberpräsidenten vom 24. Juni 1908, J. Nr. 5571(P. S. K. vom 9. Juli 1908, J. Nr. S. 9093 und vom 29. April 1909, S. 5571) wird auf verschiedene Bestimmungen aufmerksam gemacht, welche bei der Einreichung des Gesuchs um die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen Dienst zu beachten sind. Die meisten dieser Bestimmungen sind auf dem Zeugnisformular, das den Schülern eingehändigt wird, abgedruckt; ich gebe hier diejenigen an, welche sie auf dem Formular nicht finden:
a) Es liegt im Interesse der Schüler, welche das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähi- gung für den Einjährig-Freiwilligen Dienst erhalten haben, sofort nach Vollendung des 17. Lebensjahrs die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen.
b) Unter dem Geburtszeugnis, welches dem Gesuch beizufügen ist, ist eine förmliche standesamtliche Urkunde zu verstehen. Weder ein Taufschein noch eine„standesamtliche Bescheinigung zum Zwecke der Beschulung“ ist ausreichend.
c) Die obrigkeitliche Bescheinigung darüber, daß der Bewerber um den Berechtigungsschein oder dessen Eltern oder sein Vormund oder wer sonst sich bereit erklärt hat, die Kosten des Dienstjahres zu tragen, nach ihren Vermögensverhältnissen zur Bestreitung dieser Kosten fähig sind, ist nicht von der Ortspolizeibehörde, sondern von der Ortsbehörde auszustellen.
d) Wird die Verpflichtung zur Bestreitung der Kosten des Dienstjahres weder von den Eltern des Be- werbers, noch von diesem selbst, sondern von einem Dritten übernommen, so muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung geschehen; die bloße Beglaubigung der Unterschrift genügt nicht. Gleichzeitig muß der Betreffende die vorher erwähnte obrigkeitliche Bescheinigung über seine Unterhaltungsfähigkeit beibringen.
e) Alle Papiere sind in Urschrift einzureichen; Abschriften genügen nicht.
4. Aus einer Ministerial-Verfügung vom 2. Oktober 1909 über das Studium des Maschinen-Ingenieur- wesens und der Elektrotechnik teile ich bestimmungsgemäß folgendes mit:„Der Lehrplan der technischen Hochschulen für Maschinen-Ingenieurwesen und Elektrotechnik ist im großen und ganzen unter der Voraussetzung aufgestellt, daß das Studium mit dem Wintersemester begonnen wird. Es ist deshalb zweckmäßig, daß die Abiturienten des Ostertermins zunächst ein halbes Jahr praktisch arbeiten und erst zu Beginn des Wintersemesters sich immatrikulieren lassen. Das zweite Halbjahr der Werkstättentätigkeit kann dann in den darauffolgenden großen Ferien abgeleistet werden.“
5. An folgende Verfügung des Kuratoriums wird hierdurch erinnert:
Es ist den Schülern verboten, bei den Turnspielen mit Fahrrädern auf dem Rasen umherzufahren, sowie auch Papier auf die Spielplätze zu werfen. Flaschen und andere zerbrechliche Gegenstände dürfen zu den Turnspielen nicht mitgebracht werden, da durch die liegenbleibenden Scherben und Bruchstücke leicht gefährliche Verletzungen hervorgerufen werden können.
6. Es ist leider wiederholt vorgekommen, daß die in der Radhalle und im Radkeller abgestellten Räder der Schüler mutwillig beschädigt wurden, was nur von Mitschülern geschehen sein kann. Der Täter würde im Falle der Entdeckung sofortige Verweisung von der Anstalt zu géwärtigen haben; andererseits ist die Schule nicht in der Lage, für die im Schulgebäude abgestellten Räder Gewähr zu leisten.
7. Unter dem Namen Präparationen ist seit einer Reihe von Jahren eine große Anzahl von Hilfs- mitteln für die häusliche Vorbereitung der Schüler auf die griechischen und lateinischen Schriftsteller erschienen, die ihnen die Mühe sparen will, unbekannte Vokabeln im Lexikon aufzuschlagen. In der Tat machen diese Hilfs- mittel für den Augenblick die Arbeit sehr bequem; auf die Dauer aber können sie den Schüler nur schädigen. Ich nenne von vielen Gründen nur einen: ehe der Schüler zum Lexikon greift, um eine Vokabel darin nachzu- suchen, wird er unzweifelhaft, schon um sich die Mühe des Nachschlagens zu ersparen, überlegen, ob er die Vokabel nicht vielleicht doch kennt oder ihre Bedeutung aus einer anderen ihm bekannten Vokabel erschließen kann; und durch jedes solches Besinnen befestigt und sichert er den Besitz der Vokabeln, deren er sich dabei


