Jahrgang 
1914
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31 Frau Mosel, je 30 von Herrn Guckenheimer und Herrn Professor Dr. Freund, je 10 von Herrn Rektor Walter, Herrn Lehrer Schwarz und Herrn Fuchs, von den Schülern, welche an dem von Herrn Professor Dr. Mann geleiteten Kursus in Stenographie(System Gabelsberger) teilnahmen, 85.

Indem ich den gütigen Gebern den herzlichsten Dank unseres Gymnasiums ausspreche, wiederhole ich die Bitte, uns auch weiterhin durch solche tatkräftige Hilfe instand zu setzen, helfend einzugreifen, in manchen Fällen sogar Not zu lindern.

Die Zahl der aus Stiftungen oder durch städtische Freiplätze während des Schuljahres 1913/14 unter- stützten Schüler ergibt sich aus folgender Ubersicht:

eea. 1 unterstützten Vergebende Stelle

ͤ Schüler hüler 1. Städtische Freischüler.. 10 Kuratorium 2. Beersches Stipendium.... 1 Konsistorium. 3. Von Cronstett- und von Hynspergisches ev. Stift 4 4. Johannisgelder..... 6 Lehrerkollegium. 5. Königswarter-Stiftung........ 1 Eigene Administration.

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

Folgende Verfügungen und Mitteilungen, darf ich nochmals bekannt geben. 1. Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankhei ten folgende Maßregeln von den Eltern der Schüler zu beachten. Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:

a) Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, spinale Kinderlähmung;

b) Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopftuberkulose, Milzbrand, Mumps, Tollwut, Windpocken, Röteln und Rotz müssen so lange der Schule fernbleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit nicht mehr vorhanden ist. Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in der Gruppe 1 genannten Krankheiten aufgetreten ist. Der Hausvorstand hat dem Schul- leiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen. Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten entgegenzuwirken, ist die Befolgung nach-

behaftete Personen befinden. 3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vor- schriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt eine ärztliche Bescheinigung. 4. Bei Erkrankungen an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach und Diphtherie täglich Rachen und Nase mehrmals mit