Jahrgang 
1911
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2. Die Zahl der aus Stiftungen oder durch städtische Freiplätze während des Schuljahres 1910/1911 unterstützten Schüler ergibt sich aus folgender ÜUbersicht:

zZahl der unterstitaten Vergebende Stelle Bllee

1. Städtische Freischüler........ 12 Kuratorium. 2. Beersches Stipendium........ 3 Konsistorium. 3. Von Cronstett- und von Hynspergisches ev. Stift 6 Lehrerkollegium. 4. Johannisgelder......... 5. Königswartersche Stiftung........ 6 Eigene Administration.

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

Folgende Verfügungen der Behörden mache ich hier bekannt oder rufe sie ins Gedächtnis zurück:

1. Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maßregeln von den Eltern der Schüler zu beachten. Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden: a) Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr,

Scharlach, Typhus,

b) Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopftuberkulose, Milzbrand,

Mumps, Tollwut, Windpocken, Röteln und Rotz, müssen so lange der Schule fernbleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit nicht mehr vorhanden ist. Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in der Gruppe 1 genannten Krankheiten aufgetreten ist. Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen. Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschriften notwendig: 1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden. 2. Die Schüler durfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. 3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorschriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt eine äratliche Bescheinigung. 4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach und Diphtherie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen- 5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.

2. Durch Ministerial-Erlaß vom 13. Juni 1908 wird verfügt, daß eine Befreiung vom Turnunterricht nur dann gewährt werden darf, wenn wirkliche Leiden nachgewiesen werden, bei denen eine Verschlimmerung durch das Turnen zu befürchten ist. Weiter Schulweg, Bleichsucht, Muskelschwäche, Rachenkrankheiten und ähnliche Dinge dürfen nicht als ausreichende Gründe für die Befreiung erachtet werden.

3. Durch Verfügung des Herrn Oberpräsidenten vom 24. Juni 1908, J. Nr. 5571(P. S. K. vom 9. Juli 1908, J. Nr. S. 9093 und vom 29. April 1909, S. 5571) wird auf verschiedene Bestimmungen aufmerksam gemacht, welche bei der Einreichung des Gesuchs um die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen Dienst zu beachten sind. Die meisten dieser Bestimmungen sind auf dem Zeugnisformular, das den Schülern eingehändigt wird, abgedruckt; ich gebe hier diejenigen an, welche sie auf dem Formular nicht finden: