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Ich nenne von vielen Gründen nur einen: ehe der Schüler zum Lexikon greift, um eine Vokabel darin nachzu- suchen, wird er unzweifelhaft, schon um sich die Mühe des Nachschlagens zu ersparen, überlegen, ob er die Vokabel nicht vielleicht doch kennt oder ihre Bedeutung aus einer andern ihm bekannten Vokabel erschließen kann; und durch jedes solche Besinnen befestigt und sichert er den Besitz der Vokabeln, deren er sich dabei wieder bewußt geworden ist, während die durch Benutzung der Präparationen erlangte Vokabelkenntnis wie gewonnen so zerronnen ist. Aus diesem Grunde hat das Lebrerkollegium beschlossen, die Benutzung solcher Präparationen zu verbieten und ihren Gebrauch in Zukunft dem von gedruckten Ubersetzungen gleich zu achten. Anderseits werden die Schüler diejenigen Hilfen, deren sie wirklich bedürfen und die ihnen unnützes Vokabel- aufschlagen ersparen können, von ihrem Lehrer vor der häuslichen Vorbereitung erhalten.
6. Im Interesse der Ferienreisen hat das Königliche Provinzial-Schulkollegium den Freitag vor den Pfingst- und den vor den Sommerferien schulfrei gemacht; trotzdem gehen mir immer noch Gesuche um Befreiung von einzelnen Stunden und Tagen vor den Ferien zu. Soweit der Arzt die Notwendigkeit eines früheren Ferienbeginns bescheinigt, wird die Befreiung natürlich anstandslos gewährt; ich würde aber pflichtwidrig handeln, wenn ich wegen der Reisepläne der Eltern die Schüler früher beurlauben wollte. Das Abschlagen eines solchen Gesuches ist für beide Teile peinlich; ich bitte freundlichst, es mir in Zukunft ersparen zu wollen.
7. Ich weise sodann darauf hin, daß die Anstalt eine Schulbüchersammlung besitzt, aus der einzelne bedürftige Schüler die im Unterricht gebrauchten Bücher leihweise ganz oder zum Teil erhalten können. Herr Oberlehrer Dr. Hahn verwaltet diese Sammlung; an ihn wolle man sich wegen Bewilligung solcher Bücher wenden.
8. Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maßregeln von den Eltern der Schüler zu beachten.— Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:
1. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr,
Scharlach, Typhus,
2. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopftuberkulose, Masern,
Milzbrand, Mumps, Tollwut, Windpocken, Röteln und Rotz,
müssen so lange der Schule fernbleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit nicht mehr vorhanden ist.— Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das Gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine in der Gruppe 1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.— Der Hausvorstand hat dem Schul- leiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.— Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschrift notwendig: 1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden.— 2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden.— 3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorschriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.— 4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach und Diphtherie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.— 5. Ist ein Schüler der Tuber- kulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.
Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung ist aber unbedingt not- wendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolgreich scin. Es wird daher dringend gebeten, daß das Elternhaus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mithilfe erleichtert.
9. Für die schriftlichen Arbeiten sind folgende Hefte an der Anstalt eingeführt: 1. Für den Schreibunterricht: Nr. 4 der Normalhefte(VI); Nr. 5(V); zu 10 Pfg. 2. Für die Ubersetzungen und Diktate: Nr. 4 der Normalhefte(VI); Nr. 6([— V); zu 10 Pfg. 3. Für die Aufsätze: Hefte größeren Formats zu 18 Pfg.


