Jahrgang 
1908
Einzelbild herunterladen

34

Vor den großen Sommerferien gelangt alljährlich eine große Anzahl von Gesuchen an uns um Befreiung von einem oder mehreren Tagen vor dem Schulschluß. Soweit es sich um wirkliche Krankheiten, die von Arzten bescheinigt werden, oder um dringende Erholungsbedürftigkeit schwüchlicher Schüler handelt, wird selbstverständ- lich die Leitung der Schule den Eltern gerne darin entgegenkommen und ihrerseits bereitwillig die Möglichkeit bieten, daß die Knaben zu neuer, frischer Arbeit die nötige Stärkung erhalten. Anders aber steht es mit den Gesuchen, die damit begründet werden: man wolle dem Gedränge auf den Eisenbahnen, das nach Schluß der Schule entstehe, gerne entgehen; man habe eine weitere Reise vor und wünsche deshalb eine Verlängerung der Ferien. Was dem einen recht ist, ist dem anderen billig. Dieselben Gründe könnten so ziemlich von allen Eltern geltend gemacht werden, die überhaupt ihre Söhne mit auf die Ferienreise nehmen. Es liegt nicht in der Macht der Schule, die schulfreie Zeit wirklich zu verlängern. Den pestehenden Gesetzen müssen sich der Direktor und die Lehrer nicht minder als die Schüler fügen. Wir bitten deshalb die verehrten Eltern freundlichst, uns nicht mit Gesuchen in Verlegenheit zu setzen, die wir zu unserem Bedauern abzuschlagen gezwungen sind. 8.

Ich weise endlich darauf hin, daß die Anstalt eine Schulbüchersammlung besitzt, aus der einzelne bedürftige Schüler die im Unterricht gebrauchten Bücher leihweise ganz oder zum Teil erhalten können. Herr Oberlehrer Dr. Hahn verwaltet diese Sammlung. Gesuche um Bewilligung solcher Bücher sind an den Direktor zu richten.

Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maß- regeln von den Eltern der Schüler zu beachten. Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:

1. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr,

Scharlach, Typhus,

2. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopftuberkulose, Masern,

Milzbrand, Mumps, Tollwut, Windpocken, Röteln und Rotz. müssen so lange der Schule fernbleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit nicht mehr vorhanden ist. Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber. Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber. Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das Gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren

Behausungen eine in der Gruppe I genannten Krankheiten aufgetreten ist. Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen. Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung

nachstehender Vorschrift notwendig: 1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden. 2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten pehaftete Personen befinden. 3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorschriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung. 4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diphtherie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem qesinfizierenden Mundwasser auszuspülen. 5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf pakteriologisch unter- suchen zu lassen.

Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung ist aber unbedingt not- wendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolgreich sein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Elternhaus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mithilfe erleichtert.

Für die schriftlichen Arbeiten sind folgende Hefte an der Anstalt eingeführt:

1. Für den Schreibunterricht: Nr. 4 der Normalhefte(VI); Nr. 5(V); zu 10 Pfg. 2. Für die ifbersetzungen und Diktate: Nr. 4 der Normalhefte(VI); Nr. 6([V); zu 10 Pfg. 3. Für die Aufsätze: Hefte größeren Formats zu 18 Pfg.