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maßgebend sein muß. Ergiebt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtversetzung eine Meinungsver- schiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor überlassen, nach der Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen. 88
Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Versetzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben wordey ist.
§ 9.
Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Ab- gangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben maßgebend. Erfolgt die er- neute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen.
§ 10.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren die An- ordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.
Berlin, den 25. Oktober 1901.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.
Für die schriftlichen Arbeiten sind folgende Hefte an der Anstalt eingeführt: . Für den Schreibunterricht: No. 4 der Normalhefte(VD; No. 5(V); zu 10 Pf. . Für die Übersetzungen und Diktate: No. 5(VI); No. 6([—V); zu 10 Pf. . Für die Aufsätze: Hefte größeren Formats 18 Pf. Für den Anfangsunterricht des Griechischen in Untersekunda: besonders liniierte Hefte zu 10 Pf. .Für Mathematik No. 9 und No. 11 der Normalhefte zu 10 Pf.
Außerdem Präparationshefte(10 Pf.) und Diarien(20 Pf.). Die bezeichneten Hefte sind in allen hiesigen Schreibmaterialien-Läden vorrätig.
Wir bitten solche Hefte zu bevorzugen, die mit Bindfaden, nicht mit Draht ge- heftet sind.
Den verehrten Eltern unserer Schüler empfehlen wir für die bevorstehende Impfung die Einrichtung, die das Königliche Polizei-Präsidium getroffen hat. Die Schüler des Gymnasiums werden in unserer Anstalt nur in Gemeinschaft mit ihren Kameraden und nur durch animalische Lymphe geimpft.
Für den Konfirmanden-Unterricht werden Montag und Donnerstag Nachmittag in allen Klassen, die in Betracht kommen, freigehalten.
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Die Ferienordnung für das kommende Schuljahr 1902/1903 ist festgesetzt, wie folgt: 1. Osterferien vom 23. März bis 6. April. Der 7. April ist wegen der Aufnahmeprüfung für die Schüler frei. 2. Pfingstferien vom 18. bis 21. Mai einschließlich. 3. Sommerferien vom 6. Juli bis 4. August einschließlich. 4. Herbstferien vom 28. September bis 12. Oktober. Der 13. Oktober ist wegen der Aufnahmeprüfung für die Schüler frei. 5. Weihnachtsferien vom 24. Dezember 1902 bis 6. Januar 1903 einschließlich. Der Unterricht schließt am Mittage des 23. Dezember.


