Jahrgang 
1902
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VII. Mitteilungen an die Schüͤler und deren Eltern.

Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten. § 1.

Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.

§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.

In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muß aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammen- gefaßt werden. Im allgemeinen ist die CensurGenügend in denerbindlichen wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen. ber mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestensGut in einem anderen Hauptfache ausgleicht. Als Hauptfächer sind anzusehen: a. für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen). b. für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik. c. für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften.

§ 5.

Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, daß sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig ließen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, daß sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächstobere Klasse nicht erfolgen könne.

§ 6. Inwiefern auf außergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwickelung eines Schülers geltend machen, z.B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Versetzung Rücksicht zu nehmen ist, bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen.

§ 7. Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der Ordinarius schlägt vor, welche Schüler zu versetzen, welche zurückzuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen

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