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nur dann, wenn entweder nachgewiesen wird, daß durch zwingende Verhältnisse die Auflösung des Hausstandes vor oder nach den Ferien geboten ist, oder wenn ärztlich bescheinigt wird, daß die Ferienwochen zur Durch- führung einer Kur für den Schüler nicht ausreichen. Ein kurzer Urlaub, der lediglich den Zweck hat, einem Schüler oder seinen Angehörigen beduemeres Reisen zu ermöglichen, kann unter keinen Umständen bewilligt werden. Ebenso ist die Beurlaubung eines Schülers vor und zugleich nach den Ferien unzulässig.
Über die Schulgelderhebung bestimmt die neue Kassenordnung folgendes: Das Schulgeld wird vierteljährlich im voraus erhoben, doch pleibt es dem Verpflichteten unbenommen, das Schulgeld für mehrere Vierteljahre oder für das ganze Schuljahr im voraus zu entrichten. Das Schulgeld des ganzen Vierteljahrs ist für jeden Schüler zu zahlen, der nicht spätestens am ersten Tage des Vierteljahrs bei dem Direktor schriftlich abgemeldet wird. Für die Erhebung des Schulgeldes ist das Unterrichtsvierteljahr maßgebend; die Vierteljahre beginnen mit der Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Oster-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien.
Eltern und Vormünder von Schülern, die drei Wochen nach Beginn des Vierteljahrs das Schulgeld noch nicht bezahlt, auch keine Freistelle erhalten haben, werden von dem Kassenführer gemahnt. Nach Ablauf einer weiteren Woche werden die rückständigen Schulgeldbeträge im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens auf Betreiben des Anstaltsleiters eingezogen. Zugleich werden die Schüler, für die das Schulgeld nicht bezahlt ist, bis zur Beitreibung des Rückstandes von dem weiteren Besuche des Unterrichts einstweilen ausgeschlossen. Bei längerer Dauer einer Ausschliebung kann die Wiederaufnahme von dem Dircktor abgelehnt werden. Zu einer Stundung des Schulgeldes ist der Direktor nicht befugt.
Um den Eltern die Schulgeldzahlung zu erleichtern, hat die Kasse des Kgl. Kaiser-Friedrichs-Gymnasiums ein Postscheckkonto No. 3276 Postscheckamt Frankfurt a. M. eröffnet Wird das Schulgeld durch Postscheckkonto gezahlt, so sind zur Deckung der Unkosten dem Betrage noch 6 Pfennig hinzuzufügen(ℳ 37,56 statt ℳ 37,50 vierteljährlich); das Porto fällt pei einer solchen Zahlung weg.
Schulgeldermäßigung darf nur wirklich tüchtigen und bedürftigen Schülern gewährt werden. Bei der Entscheidung ist mit Vorsicht und Zurückhaltung zu verfahren und neben der Be- dürftigkeit die Würdigkeit einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.
Die Schüler haben an allen Pflichtstunden, Schulfeiern und sonstigen Veranstal- tungen der Schule teilzunehmen, soweit nicht das religiöse Bekenntnis eine Ausnahme begründet. Eine Befreiung vom Turnen und ebenso bei stimmbegabten Schülern vom Gesangunterricht kann nur auf Grund eines vorschriftsmäßig ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erfolgen.
Eine Meldung zur Teilnahme an einem Wahlfach ist bindend; eine Wiederabmeldung kann nur zum Schluß eines Schulhalbjahrs erfolgen.
Ist ein Schüler durch Krankheit oder durch einen sonstigen nicht vorherzusehenden Notfall am Schul- besuch verhindert, so muß am ersten Tage des Ausbleibens eine schriftliche Mitteilung des Haushaltungs- vorstandes darüber an den Klassenleiter(Ordinarius) gelangen Währt die Versäumnis länger als einen Tag, so hat der Schüler außerdem bei seiner Rückkehr eine Bescheinigung über die Ursache und die Dauer der Ver- säumnis beizubringen. Eine solche Bescheinigung ist auch erforderlich, wenn ein Schüler während der Unter- richtszeit wegen Unwohlseins nach Hause entlassen worden ist. In allen anderen Fällen bedarf es für eine Schul- versäumnis vorher der Zustimmung des Klassenleiters(Ordinarius) oder des Direktors.
Von dem Auftreten einer ansteckenden Krankheit innerhalb der Haushaltung, zu der der Schüler gehört, haben die Eltern oder deren Stellvertreter dem Direktor unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Nichterkrankte Schüler aus einer Haushaltung, in der eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist, können nur dann zum Schulbesuch zugelassen werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis durch räumliche Trennung von dem Erkrankten die Gefahr der Weiterverbreitung beseitigt ist. Solange diese Gefahr besteht, dürfen auch andere Angehörige einer solchen Haushaltung die Anstaltsräume nicht betreten.
Schüler, die selbst von einer ansteckenden Krankheit befallen sind, dürfen erst dann wieder zur Schule zurückkehren, wenn die Gefahr der Weiterverbreitung durch ärztliches Zeugnis für beseitigt erklärt wird.
Bei ansteckenden Krankheiten dürfen die Schüler auch den Konfirmandenunterricht nicht besuchen.
Zum Zwecke eines gedeihlichen Zusammenwirkens von Schule und Haus haben sämt- liche Lehrer der Anstalt bestimmte Stunden angesetzt, in denen sie, nach vorheriger Anmeldung von seiten der


