II. Aus den Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
1. Ministerialerlass vom 30. März 1901: Auf jede Lehrstunde sind 10 Minuten Pause zu rechnen.... Die Zeitdauer jeder Pause ist mindestens so zu bemessen, dass eine ausgiebige Lufterneuernng in den Klassen erfolgen kann.... Nach zwei Lehrstunden hat jedesmal eine grössere Pause einzutreten.
2. Verf. des Kgl. Provinz.-Schulkollegiums vom 20. Mai 1901: Der Herr Unter- richtsminister hat darauf hingewiesen, dass es bedenklich erscheine, Schüler zu beauf- tragen, sog. Sitten- und Strafzettel den Eltern zur Unterschrift selbst vorzulegen oder die Unterschrift der Eltern unter ungenügende schriftliche Arbeiten selbst einzuholen.
3. Verf. des Provinz.-Schulkollegiums vom 6. Juni 1901: Die„Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preussen“ werden zur Einführung an Stelle der Lehrpläne von 1802 übersandt.
4. Provinz.-Schulkollegium Cassel, den 11. Oktober 1901: An Stelle des nach St. Goarshausen versetzten Kaplans Zengerle wird Kaplan Dr. theol. Quirmbach mit der Erteilung des katholischen Religionsunterrichts beauftragt.
5. In einem Ministerialerlass vom 26. Oktober 1901 wird der Abdruck nach- folgender„Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an höheren Lehranstalten“ in dem nächsten Jahresbericht angeordnet:
§ 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.
§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu ver- vollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obelseluncha die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.
§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefasst werden.
§ 4. Im allgemeinen ist die Censur„Genügend“ in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Ver- setzung anzusehen.
Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Be- urteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewähr- leistet, und wenn angenommen werden darf, dass der Schüler auf der nächst- folgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung. nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat„Ungenügend“ erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestens„Gut“ in einem anderen Hauptfache ausgleicht.


