Jahrgang 
1890
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II. Aus den Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

1) Verf. Kgl. Prov.-Schulk. vom 13. April 1889: Mitteilungen über Ergebnisse der schriftlichen Reifeprüfung sind bis zum Eintritt in die mündliche Prüfung dem Leiter der Anstalt vorzubehalten.

2) Durch Ministerialerlaſs vom 27. Mai 1880 wird ein aufserordentlicher Zuschufs von 500 Mk. zu den etatmäfsigen Mitteln für Anschaffung von physikalischen Lehrmitteln bewilligt.

3) Verf. Kgl. Prov.-Schulk. vom 28. Sept. 1889: Auf ein Gesuch hiesiger Staats- beamter um Ermäſsigung des Schulgeldes für ihre das Königl. Gymnasium besuchenden Söhne wird denselben eröffnet,dass der Direktor der gedachten Anstalt ermächtigt ist, die Söhne von hier angestellten Staatsbeamten mit einem jährlichen Einkommen von weniger als 6000 Mk., sofern jene sich als würdig und als befähigt erweisen, auf das halbjährlich zu erneuernde Ansuchen ihrer Väter ohne Dürftigkeitsnachweis bei der Beschlufsfassung über einen innerhalb des durch den Etat der Anstalt hierzu festgesetzten Gesamtbetrags zu gewährenden Schulgelderlaſs von jährlich 50 Mk., soweit die Umstände es gestatten, be- sonders zu berücksichtigen.

4) Durch Ministerialerlaſs vom 7. Oktober 1880 wird genehmigt, daſs aus den bei dem Neubau des Gymnasiums erzielten Ersparnissen ein Betrag von 1135 Mk. zu der be- antragten nachträglichen Ergänzung der Mobilien der Anstalt verwendet werde.

5) Ministerialerlaſs vom 28. Oktober 1889:Bei, auf Anordnung der vorgesetzten Dienstbehörde erfolgter, Versetzung von Beamten und Militärs, welche ihre Söhne von der höheren Lehranstalt des bisherigen Wohnortes an eine solche des neuen Wohnortes über- siedeln lassen, ist das Schulgeld an den betreffenden staatlichen höheren Lehranstalten nur nach Verhältniſs der Zeit, in welcher die Knaben die Schule besucht haben, nicht aber für das ganze Vierteljahr zu erheben.

6) K. Prov.-Schulkoll. 25. Nov. 1889: Die beantragte Einführung des Rechenbuchs von Harms u. Kallius wird genehmigt.

7) In einem Ministerialerlaſs vom 24. Dez. 1889 und einer ergänzenden Verfügung K. Prov.-Schulk. vom 18. Januar 1800 wird die Mitwirkung der Schule zur Verhütung von Selbstmorden von Schülern höherer Lehranstalten in Anspruch genommen und werden bez. Weisungen erteilt.

8) Kgl. Prov.-Schulk. 20. Januar 1890. Unter Bezugnahme auf einen Erlafs des Ierrn Unterrichtsministers wird den Lehrerkollegien aufgegeben, über Anlage von Schul- gärten zur Förderung des naturwissenschaftlichen Unterrichts zu beraten.

9) Laut Ministerialerlaſs vom 31. Januar sollen für Lehrer der alten Sprachen und der Geschichte Ferienkurse behufs Förderung lebendiger Anschauung antiker Kunstwerke und Denkmäler eingerichtet werden.

10) Kgl. Prov.-Schulk. 18. Februar 1800.Die Bestimmungen der Verfügung vom 28. Sept. v. Js. betr. Ermäſsigung des Schulgeldes s. oben Nr. 3. finden ebenfalls Anwendung auf die Söhne von Reichsbeamten, nicht aber auf die Söhne von städtischen Lehrern, für welche das dortige städtische Gymnasium event. zu sorgen haben würde.