Jahrgang 
1907
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die Lehre allein nur unvollkommen möglich sei. Ich darf aus den zustimmenden Adressen den Schluß ziehen, daß ich von den Interessenten verstanden worden bin. Für die Fernsteheuden möchte ich aber zusammenfassend die Grundsätze für die Einrichtung wiederholen und dabei auf die Gesichtspunkte aufmerksam machen, die mich bei ihrer Aufstellung leiteten:

1. Jeder Lehrling der Mittel- und Oberklasse fertigt in einem Jahre ca. 23 Gegenstände in der Werkstatt nach einer in der Schule ausgeführten Werkzeichnung an. Die Auswahl der Gegenstände muß dem Grad der Leistung des Lehrlings in technischer und zeichnerischer Hinsicht entsprechen und erfolgt daher auf Grund einer Vereinbarung zwischen Meister und Fachlehrer.

2. Die angefertigten Gegenstände werden von einer Fachkommission abgenommen und nach ihrem Herstellungswert eingeschätzt, der dem Meister auf Wunsch von der Schule erstattet wird.

3. Die Gegenstände werden in der Regel Eigentum der Schule und finden später Verwendung im ÜUnterricht als Modelle. Auf der alljährlich Ostern stattfindenden Ausstellung von Schülerarbeiten werden die innerhalb des Schuljahres angefertigten praktischen Arbeiten unter Bezeichnung des Lehrlings, der Lehrstelle und mit Angaben über die Arbeitszeit etc. ausgestellt und einem Wett- bewerb, für welchen Preise in Aussicht gestellt sind, unterworfen.

Es wird bezweckt:

a) Die Lücken in der Ausbildung durch die Werkstatt auszu- gleichen, indem der Lehrling angehalten wird, die sogenannten grundlegenden technischen Fertigkeiten auf stufenmäßigem Wege und in zielbewußter Arbeit sich anzueignen;

b) Schule und Lehre in unmittelbare Beziehung zu bringen, damit der Lehrer vom Meister und der Meister vom Lehrer lerne und der einheitliche Betrieb des Unterrichtsgesichert werde;

c) daß Wissen und Können der Schüler sich gegenseitig unter- stützen, damit der Schüler nicht nur einsehen lerne, weshalb er die Werkzeichnung anfertigen muß, sondern auch, warum sie so und nicht anders sein darf und dergl.;

d) daß der Meister oder der von ihm Beauftragte sich um die Arbeiten des Lehrlings kümmere. Es soll ihm nicht gleich- gültig sein, wie der Lehrling seine Arbeit anfertigt;

e) daß der Lehrling angeleitet werde, denkend zu arbeiten und

f) daß die Schule in den Besitz von zweckmäßigen Modellen gelangt, die nicht nur für den Zeichenunterricht und in der Gewerbekunde Verwendung finden, sondern die ein geeignetes Material als Grundlage für die Kalkulationsübungen bieten.