neuen Schüler vollzog sich verhältnismäßig rasch und glatt; denn von ca. 1600 Schulpflichtigen waren am 1. April bereits 1400 angemeldet. Hierin ist gegen das Vorjahr ein erfreulicher Fortschritt zu verzeichnen. Die verspätete Anmeldung wird von der Schule als recht störend empfunden. Sie ist in der Regel auf zwei Ursachen zurückzuführen; entweder haben die Eltern noch keine passende Lehrstelle gefunden, oder der Meister ist der Ansicht, daß der Lehrling während der Probezeit nicht zum Schulbesuch verpflichtet sei. Wir müssen den Eltern in ihrem Interesse immer wieder dringend raten, rechtzeitig für eine Lehrstelle Sorge zu tragen. Ist dies nicht möglich, dann sollten sie trotzdem die Schul- pflichtigen zum Schulbesuch anmelden. Sollte der Schüler auch nach kurzer Zeit sich für einen anderen Beruf entscheiden und deshalb einer anderen Fachklasse überwiesen werden müssen, so ist daraus kein Nachteil zu befürchten, da nach unseren Lehrplänen der Unterrichtsstoff in den einzelnen Fachklassen im ersten Vierteljahr mehr allgemeiner Art ist und hauptsächlich das ethische Moment berücksichtigt. Schule und Schüler gewinnen bei der rechtzeitigen Anmeldung, während anderer- seits dem Schüler aus der verspäteten Anmeldung direkte Nachteile erwachsen. Es kann seinen persönlichen Wünschen und denen seines Meisters bezüglich der Wahl des Schulgebäudes und der Unterrichts- zeiten nicht in dem Maße Rechnung getragen werden, als wenn die Anmeldung rechtzeitig erfolgt, weil einmal getroffene Anordnungen in der Organisation sich nur schwer ändern lassen. Noch empfindlicher kann der Nachteil dadurch wirken, daß der Schüler sich die Vergünstigung verscherzt, vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen zu werden. Nach § 1 des Ortsstatuts dauert die Schulpflicht bis zum Schlusse des Schul- jahres(31. März) nach dem vollendeten 17. Lebensjahr. Bei der weit größeren Mehrheit der Schüler wird das 17. Lebensjahr allerdings vor dem Schlußz des betr. Schuljahres vollendet werden. Immerhin bleibt eine erhebliche Zahl von Schülern übrig, bei der dies nicht der Fall ist. Diese Schüler sind nach den Bestimmungen ein weiteres Jahr zum Schulbesuch verpflichtet. Sie können jedoch am Schlusse des Schul- jahres auf Ansuchen vorzeitig zur Entlassung kommen, wenn die Schule 3 volle Jahre regelmäßig und pünktlich besucht wurde, wenn das Betragen nichts zu wünschen übrig ließ und wenn nicht nur das Klassenziel, sondern das Endziel der Schule erreicht wurde. Nicht recht-
D- Schuljahr begann am 24. April 1906. Die Einschulung der
Einschulung.


