D' Städtischen obligatorischen Fortbildungsschulen haben ihr zweites Lebensjahr unter erheblich günstigeren Umständen vollendet, als sie in dasselbe eintraten. Wenn die äußere und innere Entwicklung unserer Fortbildungsschulen in der bisherigen günstigen Weise ungestört fort- schreitet, dann wird eine gediegene Basis geschaffen sein, auf der eine gesunde gewerbliche und staatsbürgerliche Erziehung unserer Jugend gedeihen kann, die alsdann auch die bedeutenden Opfer und Kosten lohnt, die den Schulen von der Gesamtheit und dem einzelnen gebracht werden müssen und auch gern gebracht werden.
Das Schuljahr begann am 12. April 1904. Die Einschulung erfolgte durch besondere Anmeldung. Unter Berücksichtigung der Vorbildung wurden die Schüler gleich einer Berufsklasse zugeteilt. Zuziehende Knaben und Mädchen fortbildungsschulpflichtigen Alters wurden wöchentlich vom Einwohner-Register, einer Abteilung der Steuer-Verwaltung, der Direktion gemeldet. Mit Hülfe der dankenswerten Einrichtung des Einwohner- Registers ist es der Schulleitung möglich geworden, eine wirksamere Kontrolle über den Schulbesuch auszuüben, als dies bisher der Fall sein konnte. Entziehen sich Schüler der Kontrolle durch die Schule durch Umziehen und dergleichen, dann wird durch das Einwohner-Register die Wohnung festgestellt. In vereinzelten Fällen sind Schüler auch dem Einwohner-Register nicht gemeldet worden, in anderen wurden Schüler nach auswärts abgemeldet zum Zwecke der Umgehung der Schulpflicht. Sie verzogen dann entweder gar nicht oder kehrten nach kurzer Zeit, ohne Anmeldung wieder zurück. Über solche Schwierigkeiten konnte natürlich auch das Einwohner-Register nicht hinweghelfen.
In Bezug auf die Versäumnis von Anmeldungen zum Schulbesuch war die Schule bei allen Arbeitgebern, die zum erstenmale einen Schüler anzumelden hatten, nachsichtig. Später mußte Bestrafung eintreten, da sich herausstellte, daß einzelne Arbeitgeber trotz Aufforderung die Anmeldung unterlassen hatten. Mit der Abmeldung nehmen es viele Arbeitgeber noch weniger genau. Erst wenn Ermittlungen über den Schulbesuch angestellt werden müssen, erfährt die Schule, daßz der Schüler längst aus dem Arbeitsverhältnis entlassen worden ist.
Die Schule muß streng darauf achten, daf; die Meldevorschriften befolgt werden, da ihr sonst bei der großen Schülerzahl infolge der ent-
Einschulung.
An- und Abmeldung.


