Jahrgang 
1927
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VII. Die wichtigsten Erlasse und Verfügungen der Behörden.

Min. Erl. vom 20. 5. 1926: Schüler der Ober- prima, die später eine Technische Hochschule besuchen wollen, sollen sich schon 6 Monate vor der Reifeprüfung bei der Hochschule, die sie besuchen wollen, unter Angabe der Fachrichtung nach den Eichtlinien für die praktische Xusbildung erkundigen und sich rechtzeitig eine geeignete Praktikantenstelle sichern. Für die Technische Hochschule Berlin ist diese Voranmeldung der Studierenden an das Praktikantenamt der Technischen Hoch- schule, Charlottenburg II, Berlinerstr. 171, zu richten, für die Technischen Hochschulen Hannover und Aachen an das Praktikanten- amt Dortmund, Brandenburgerstr. I.

Verf. des Schulausschusses vom 24. 9. 1926: Die Stadt lehnt es grundsätzlich ab, eine Haft- pflicht für Fahrraddiebstähle anzuerkennen. Die Abstellung von Fahrrädern in der Schule geschieht auf eigene Gefahr.

Min. Erl. vom I. II. 1926: Gesuche um Auf- nahme in die Pädagogischen Akademien sind bis zum I5. März ds. Js. an den Direktor der betreffenden Akademie zu richten. Der Meldung sind beizufügen: I. Ein Lebenslauf, 2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeug- nisses einer neunklassigen höheren Lehranstalt oder eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über das voraussichtliche Bestehen derselben, 3. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes. Im Laufe des Monats April werden die Bewerber, deren Aufnahme in die Akademie in Aussicht genommen ist, zu einer Prüfung ihrer musi- kalischen Kenntnisse und Fertigkeiten(Vom- Blatt-Singen eines einfachen Liedes und Ver- trautheit mit Klavier oder Violine oder Orgel) am Akademieort einberufen.

Verf. des Prov. Schulkollegiums in Münster vom IO. II. 1926: Pflege der Schülerhand- schrift. Von mehreren Stellen sind uns Klagen darüber vorgetragen worden, dass seit dem Fortfall des Schreibunterrichts die Leistungen der Schüler der höheren Lehranstalten im Schreiben sehr viel zu wünschen übrig lassen.

Wir ersuchen das Lehrerkollegium, dieser Angelegenheit besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und machen es den Lehrern aller Klassen und aller Fächer erneut zur Pflicht, jede Neigung der Schüler zur Flüchtigkeit zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass die

b)

Schüler durch alle Klassen an eine sorg- fältige, leserliche und gefällige Handschrift gewöhnt werden. Bei der Durchsicht von häuslichen Arbeiten jeder Art ist regelmässig auch die Schrift angemessen zu berück- sichtigen und erforderlichenfalls besonders zu beurteilen. Arbeiten, die schon bei der Einlieferung durch Flüchtigkeit oder Unor- dentlichkeit der Schrift auffallen, sind sogleich zurückzuweisen. Auch bei den Klassen- arbeiten muss auf eine sorgfältige Schrift ge- achtet werden Wir machen noch darauf auf- merksam, dass nach den vorliegenden Erfah- rungen sich die Einübung der Sütterlin-Schrift auch bei älteren Schülern als wirksames Mittel zur Verbesserung der Handschrift erwiesen hat.

Verf. der städt. Schulbehörden vom I. 4. 1927: In der Zeit bis 50. April ds. Js. können bei unserem Schulgeldbureau, Elbestrasse 48, III. Stock, Zimmer 33, an den Sprechtagen Montag, Mittwoch und Freitag von 91 Uhr Anträge auf Freistellen und Schulgeldermäs- sigung für das Schuljahr 1027 unter Vorlage des Osterzeugnisses und einer Verdienstbe- scheinigung(Lohnzettel) gestellt werden. Antragsformulare sind dort erhältlich.

Die wesentlichsten, hierfür in Betracht kommenden Bestimmungen lauten: Schulgeldfreiheit wird auf Antrag gewährt für befähigte Schüler bei Vorhandensein von l und 2 Kindern bei einem Einkommen bis 4400 RM., bei Vorhandensein von 3 und mehr Kindern bei einem Einkommen bis 6000 RM. jährlich(Freistellen).

Bei einem Einkommen bis einschliesslich 10 000 RM jährlich tritt für das zweite schul- geldpflichtige Kind eine Ermässigung um 50%, für das dritte und folgende Kind völlige Schul- geldfreiheit ein(Geschwisterermässigung).

Bei Berechung der Einkommensgrenzen bleiben die sozialen Zulagen(Frauenbeihilfe und Kinderzulage) ausser Ansatz.

uch Geschwisterermässigungen bedürfen eines Antrages, unter Vorlage einer Verdienst- bescheinigung, wenn die Berufsangabe des Erziehungsberechtigten nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, dass sein Einkommen 10 000 RM. jährlich nicht übersteigt, oder wenn die schulgeldpflichtigen Geschwister zum Teil andere als städt. höhere oder Mittel- schulen besuchen.

Nach dem 50. April ds. Js. gestellte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.