VII. Mitteilungen an die Schülerinnen und deren Eltern.
1.
Ganz dringend erwünſcht iſt es, daß die Angehörigen unſerer Schülerinnen ſich in allen Fällen, in denen es ſich um Auskunft oder Aufklärung handelt, zunächſt vertrauensvoll an die Klaſſen⸗ führung, bzw. die einzelnen Lehrenden, dann erſt an den Direktor wenden. Anonyme Schreiben bleiben grundſätzlich unberückſichtigt.
Bei Mitteilungen an den Direktor möge man freundlichſt ſtets genau die Klaſſe angeben, welche die betreffende Schülerin beſucht.
3. Die Lehrenden ſind während ihrer Unterrichtsſtunden nicht zu ſprechen.
10.
11.
Die Lehrenden ſind, nach vorheriger Anmeldung, in ihrer wöchentlichen Sprechſtunde im Schul⸗ gebäude anzutreffen. Die Sprechſtunden werden den Schülerinnen am Anfang eines jeden Halbjahres bekannt gemacht. Man wolle freundlichſt vermeiden, die Mitglieder des Lehrer⸗ kollegiums in den Pauſen zu ſprechen, wo ſie ſehr oft durch wichtige Pflichten(Aufſicht, Beſorgen von Lehrmitteln für die nächſte Unterrichtsſtunde) in Anſpruch genommen werden. Der Telephonanſchluß der Anſtalt iſt nur für den Verkehr mit den Behörden, den ſtädtiſchen Dienſtſtellen beſtimmt, nicht für den Verkehr mit dem Elternhaus(von ganz dringenden beſonderen Fällen abgeſehen).
Von der Erkrankung einer Schülerin iſt möglichſt ſchon am erſten Tage dem Klaſſenlehrer(der Klaſſenlehrerin), dem Direktor nur, wenn dieſer zugleich die Klaſſenführung hat, ſchriftlich oder mündlich Mitteilung zu machen. Beim Wiedereintritt iſt eine ſchriftliche Beſcheinigung über die Dauer der Krankheit vorzulegen.
Zu jeder Verſäumnis aus anderen als geſundheitlichen Gründen iſt, wenn es ſich um nicht mehr als einen Tag handelt, die vorherige Erlaubnis des Klaſſenvorſtandes, ſonſt die des Direktors einzuholen.
Vor⸗ und Nachurlaub zu den Ferien kann nur auf ein eingehend begründetes ärztliches Zeugnis hin vom Direktor erteilt werden.
In einigen Klaſſen haben verſchiedene Schülerinnen wiederholt aus geringfügigen oder
nichtigen Gründen in der erſten Unterrichtsſtunde gefehlt. Die Eltern werden dringend gebeten, ſolche Verſäumniſſe zu verhüten. Die Eltern werden ernſtlich gebeten, darauf hinzuwirken, daß ihre Töchter regelmäßig pünktlich zum Unterricht erſcheinen, aber auch nicht früher als 15 Minuten vor Beginn des Ünterrichts ſich einfinden. Die Schülerinnen ſind zu ermahnen, nach Schluß des Unterrichts ſich ſofort auf dem kürzeſten Wege nach Hauſe zu begeben.
Wiederholt bitten wir die Eltern, die ihre Töchter dem Oberlyzeum(Lehrerinnenſeminar) oder
der Studienanſtalt zuzuführen gedenken, dringend um vorherige Rückſprache mit dem Klaſſenvorſtand und dem Direktor.
Das Mitbringen von Beeren⸗ und Steinobſt, auch von Apfelſinen und Bananen iſt verboten, nicht aber das Mitbringen von Apfeln und Birnen.
Das Mitbringen von Blumen und anderen Gaben für Lehrer und Lehrerinnen,
ſowie Geldſammlungen unter den Schülerinnenohne Genehmigung des Direktors ſind nicht zuläſſig. Jede beengende Kleidung in den Turnſtunden iſt unſtatthaft. Für jede Schülerin iſt angemeſſene Turnkleidung zu fordern(Ausführungsbeſtimmungen zu dem Erlaſſe vom 18. Auguſt 1908, S. 90, X). Die Turnlehrerinnen geben gern Auskunft über die Herſtellung oder Beſchaffung der Turntracht.
Das Tragen überflüſſiger Schmuckſachen in der Schule bringt Störungen und Unzuträglichkeiten mit ſich und iſt tunlichſt zu unterlaſſen. Das Einkaufen von Näſchereien auf


