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Nach einem miniſteriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 ſind bei anſteckenden Krankheiten folgende Mapregeln von den Eltern der Schüler zu beachten:
Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:
1. Ausſatz, Cholera, Diphterie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickſtarre, Peſt, Pocken, Rückfall⸗ fieber, Ruhr, Scharlach, Typhus; 4
2. Favus(Erbgrind), Keuchhuſten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen⸗ und Kehlkopftuberkuloſe, Maſern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz
müſſen ſo lange der Schule fern bleiben, bis ſie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewieſen haben, daß ſie geneſen ſind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden iſt.
Bei Ausſatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Peſt, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus iſt der Schulbeſuch auch dann nicht geſtattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung beſteht. Das gleiche gilt für geſunde Schüler, in deren Behauſungen eine in der Gruppe 1 genannten Krankheiten aufgetreten iſt.
Der Hausvorſtand hat dem Schulleiter von jeder anſteckenden Krankheit eines Schülers ſeiner Behauſung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichſt entgegenzuwirken, iſt die Befolgung nachſtehender Vorſchrift notwendig:
1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen möglichſt eingeſchränkt werden.
2. Die Schüler dürfen keine Behauſungen betreten, in denen ſich mit übertragbaren Krank⸗ heiten behaftete Perſonen befinden. Die Begleitung der an anſteckenden Krankheiten Ver⸗ ſtorbenen iſt verboten.
3. Erkrankt geweſene Schüler haben vor ihrer Wiederzulaſſung zum Schulbeſuch zu baden; ihre Wäſche, Kleidung und perſönlichen Gebrauchsgegenſtände müſſen vorſchriftsmäßig ge⸗ reinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulaſſung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Beſcheinigung.
4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Perſonen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen ſind, dringend angeraten, ſich durch Impfung immuniſieren zu laſſen und bei Genickſtarre, Scharlach oder Diphtherie täglich Rachen und Naſe mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwaſſer auszuſpülen.
5. Iſt ein Schüler der Tuberkuloſe verdächtig, ſo iſt ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologiſch unterſuchen zu laſſen.
Dieſe Vorſchriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung iſt aber unbedingt notwendig, ſoll der Kampf gegen die anſteckenden Krankheiten erfolgreich ſein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Elternhaus in richtiger Erkenntnis ſeiner Pflicht gegen die Allgemeinheit dieſe Be⸗ ſtrebungen der Behörde voll unterſtützt und den Schulen die geſundheitliche Fürſorge für die ihr anver⸗ trauten Schüler durch ſelbſttätige Mithilfe erleichtert.


