Jahrgang 
1914
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Allgemeine Rachrichten über die Mittel⸗, Bürger⸗ und hilfsſchulen.

Sämtliche Mittel⸗, Bürger⸗ und Hilfsſchulen ſind der Städtiſchen Schuldeputation unterſtellt. Dieſe Behörde beſteht nach geſetzlicher Beſtimmung aus vier Ver⸗ tretern des Magiſtrats, vier Stadtverordneten, vier des Erziehungs⸗ und Schul⸗ weſens kundigen Perſönlichkeiten, ſowie aus einem evangeliſchen, einem katholiſchen Geiſtlichen und einem Rabbiner als Vertreter der entſprechenden Religionsgemein⸗ ſchaften. Den Vorſitz führt zurzeit Herr Stadtrat Prof. Dr. Ziehen. Die Amts⸗ räume befinden ſich im Rathaus, Gr. Kornmarkt 2. Die Schuldeputation übt die Schulaufſicht durch einen Stadtſchulrat und drei Stadtſchulinſpektoren aus.

Schulpflichtig werden jeweils die Kinder, die bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben; doch können auch noch ſolche Aufnahme finden, die bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden. Iſt ein ſchulpflichtiges Kind wegen Krankheit, wegen körperlicher Schwäche oder wegen mangelhafter geiſtiger Entwicklung noch nicht ſchul fähig, ſo iſt ſeine Zurück⸗ ſtellung bei der Schulbehörde zu beantragen.

Die Anmeldung geſchieht bei dem Leiter der gewünſchten Schule. Sie findet in der Regel in einer Januarwoche ſtatt. Die genaue Zeitangabe erfolgt um Weih⸗ nachten in den Zeitungen und durch öffentliche Anſchläge. Bei der Anmeldung ſind Geburts⸗ und Impfſchein vorzulegen. Iſt letzterer abhanden gekommen, ſo genügt eine ärztliche Beſcheinigung, daß Impfnarben vorhanden ſind. Falls jedoch die Impfung bis dahin noch unterblieben iſt, muß ſie alsbald nachgeholt werden.

Die Aufnahme in die gewünſchte Schule hängt von der Entſcheidung der Schuldeputation ab.

Es iſt ſelbſtverſtändlich Pflicht der Eltern oder Pfleger, für einen regelmäßigen und pünktlichen Schulbeſuch ihres Kindes zu ſorgen. In Krankheitsfällen iſt eine zuverläſſige, am beſten ſchriftliche Anzeige am erſten Tag notwendig. Eine ſofortige Meldung an die Schule iſt beſonders dann geboten, wenn es ſich um eine anſteckende Krankheit handelt. Urlaub iſt ſtets im voraus mündlich oder ſchriftlich einzuholen.

Bei ungerechtfertigter Schulverſäumnis greifen die geſetzlichen Straf⸗ beſtimmungen Platz. Eltern, die ihr Kind als krank entſchuldigen, um es zu häus⸗ lichen oder gar gewerblichen Arbeiten zu benutzen, ſetzen ſich der Gefahr einer ſtrafgerichtlichen Verfolgung aus. In Fällen fortdauernd ungerechtfertigter Schul⸗ verſäumnis kann zwangsweiſe Zuführung durch Beamte des Königlichen Polizei⸗ präſidiums bewirkt oder auch Fürſorgeerziehung beantragt werden. Ungerecht⸗ fertigte Schulverſäumniſſe eines Mittelſchülers müßten ſeine Überweiſung in die Volksſchule zur Folge haben.

Der Beſuch der Bürger⸗ und Hilfsſchulen iſt ſchulgeldfrei. Die Lernmittel haben ſich die Kinder ſelbſt anzuſchaffen; doch können ſie ihnen im Bedürftigkeits⸗ falle auf Antrag von den Schulleitern zur Benutzung gegeben werden.