8. Die wichtigsten Erlasse und Verfügungen der
Behörden
a) Vom preuſlſischen Ministerium für Wissenschaft, Kunst, Volksbildung
Ein Erlaß vom 29. 11. 1928 betrifft die prak- tische Vorbereitung für den Besuch technischer Mittelschulen: Jungen Leuten, die eine preußi- sche Maschinenbauschule besuchen wollen, ist dringend anzuraten, daß sie etwa 3 Monate vor dem Abgang von der höheren Lehranstalt den Direktor derjenigen Anstalt, die sie nach Vol- lendung ihrer praktischen Tätigkeit besuchen wollen, um Beratung angehen. Sie werden von dort die erforderliche Auskunft über ihre prak- tische Arbeit und die etwa erforderliche Ver- vollständigung ihrer mathematischen Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten.
Ein Erlaß vom 22. 1. 29 betrifft die Ausbil- zeugnis für die lateinische Sprache an Deut- schen Oberschulen: Studierende, welche sich das Zeugnis der Reife im Lateinischen(als zweiter Fremdsprache) an einer deutschen Oberschule mit„genügend“ erworben haben, sind ohne eine weitere lateinische Ergänzungsprüfung zu der ersten theologischen Prüfung zuzulassen.
Ein Erlaß vom 22. 1. 29. betrifft die Ausbil- dung von Volksschullehrern und Volksschulleh- rerinnen:
Am 1. Mai 1929 werden in die bereits bestehen- den Pädagogischen Akademien je 50 Studenten aufgenommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangelischer Volksschullehrer und Jehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katholi- scher Volksschullehrer und in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Volksschullehrern und Jeh- rerinnen. Ferner wird beabsichtigt, zum gleichen Zeitpunkte neue Pädagogische Akademien zur Ausbildung evangelischer Volksschullehrer und Jehrerinnen in Breslau, Erfurt, Hannover und Dortmund zu eröffnen und dort ebenfalls je 50 Studierende aufzunehmen. Wegen des noch vor- handenen Überflusses an evangelischen Schul- amtsbewerberinnen werden jedoch zu den Aka- demien in Erfurt und Hannover vorläufig nur männliche Studierende zugelassen.
Mit Rücksicht auf die besonders große Zahl noch unbeschäftigter katholischer Schulamtsbe- werberinnen werden katholische Abiturientinnen bis auf weiteres in keine Pädagogische Akademie aufgenommen.
Der Bildungsgang ist zweijährig. Studienge- bühren werden nicht erhoben. Unter besonderen Voraussetzungen können Studienbeihilfen ge- währt werden, die bei den Akademien zu bean- tragen sind. Internate sind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne und weitere Aus-
künfte sind bei den Sekretariaten der Pädagogi-
schen Akademien erhältlich. Näheres ist auch zu ersehen aus dem Merkblatt für Berufsbe- ratung B 4:„Der Volksschullehrer“ von Aka- demiedirektor Dr. Karl Weidel in Elbing, zu beziehen durch den Verlag Trowitzsch u. Sohn in Berlin SW 48, Wilhelmstraße 29, gegen Vor- einsendung von 35 Rpf.
Das Aufnahmegesuch ist bis spätestens zum 10. März 1929 unmittelbar an eine der Pädago- gischen Akademien zu richten. Beizufügen sind: 1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bekenntnisses, 2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses
einer neunstufigen höheren Lehranstalt oder
eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über ihr voraussichtliches Bestehen.
3. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes,
4. ein amtlicher Ausweis über die Staatsange- hörigkeit,
5. ein polizeiliches Führungszeugnis, falls seit der Erlangung des Reifezeugnisses mehr als ein halbes Jahr verstrichen ist.
Bald nach Ablauf der Meldefrist werden die Bewerber, die für die Aufnahme in Betracht kommen, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müssen mit der allge- meinen Musiklehre vertraut sein, ein einstimmi- ges schlichtes Motiv nachsingen und nieder- schreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig singen können. Im Spiel eines der drei Instrumente Geige, Kla- vier oder Orgel müssen die Grundlagen vorhan- den sein.
Die Bewerberinnen müssen sich in einer Auf- nahmeprüfung über Kenntnisse und Fertigkeit in der Nadelarbeit im Umfange einer abgeschlos- senen Lyzeumsbildung ausweisen.
Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender turnerischer, musikalischer und technischer Vorbildung abgesehen werden kann. werde ich auf besonderen Antrag der Akademien nach erfolgter Aufnahmeprüfung entscheiden.
Ein Erlaß vom 5. 3. 29 betrifft die Meldung von Schülern höherer Lehranstalten als Offi-. zieranwärter für das Reichsheer. Die Anwärter müssen ihr Einstellungsgesuch in der Zeit vom 1. 4. bis 31. 3. des der Einstellung vorausgehen- den Jahres bei den Truppenteilen, bei denen sie einzutreten wünschen, vorlegen.
Ein Erlaß vom 11. 3. 29 betrifft die Einfüh- rung der Schulkinder in das Verständnis der Verfassung.
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