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lassen, um sie dann so häufig schon nach drei Jahren, sobald es sich um den UÜbergang nach Sexta handelt, den früher freilich mit mehr Recht als jetzt bevorzugten Schulen mit neunjährigem Lehrgang zuzuführen. Wie manchen dieser Kleinen haben wir später dann wiedergesehen! Die Zwischenzeit mit ihrem doppelten Schulwechsel war gewiß kein Segen für solches Kind. Aber auch so manchem andern von unsern Vorschülern, der später nicht zu uns zurückgekehrt ist, hätten die Eltern keine größere Wohltat erweisen können, als wenn sie ihn bei uns gelassen hätten. Für die Zukunft empfiehlt es sich jedenfalls, da ja nunmehr die Realanstalten vollberechtigt neben den anderen höheren Schulen stehen, daß sich die Eltern unserer Vorschüler, um das Interesse ihrer Kinder in der richtigen Weise wahrzunehmen, vor der Abmeldung zu einer anderen Art von Schule mit dem bis- herigen Lehrer oder dem unterzeichneten Direktor eingehend besprechen.
Zur genauen Aufklärung über die Berechtigungen, zu denen auch die Realschule schließlich hinführt, lasse ich die diesbezüglichen Bestimmungen hier folgen.
Berechtigungen der höheren Schulen.. I. Das Reifezeugnis einer Oberrealschule, eines Gymnasiums, Realgymnasiums berechtigt
1. zum Studium des Rechts und der Staatswissenschaften und zur Zulassung zu
den juristischen Prüfungen und den Prüfungen für den höheren Verw altungsdienst; zum Studium in der philosophischen Fakultät, zur Zulassung zu der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen und der Staatsprüfung für Nahrungsmittel-Chemiker;
3. zum Studium der Medizin und zur Zulassung zu den medizinischen Prüfungen;
4. zum Studium an den technischen Hochschulen, zur Zulassung zu den Diplom- prüfungen, zu der Doktor-Ingenieurprüfung, zur Prüfung für den Staatsdienst im Baufach, sowie zu den Prüfungen für die höheren Baubeamten des Schiffs- bau- und Schiffsmaschinenbaufaches der Kaiserlichen Marine;
5. zum Studium an den Bergakademien und zur Zulassung zu der Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung;
6. zum Studium an den Forstakademien und zur Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forst-Verwaltungsdienst(Zeugnis in der Mathematik unbedingt „genügend“);
7. zum Studium der Zahnheilkunde und zur Zulassung zu der zahnärztlichen Prüfung(für Oberrealschüler ist Nachprüfung in Latein erforderlich);
8. zum Eintritt in den höheren Post- und Telegraphendienst;
9. zur Aufnahme in das Akademische Institut für Kirchenmusik in Berlin;
10. zum Eintritt in die Offizierslaufbahn in der Armee unter Prlaß der Pahnrichsprüfung;
11. zur Marine-Offizierslaufbahn unter Erlaß der Seekadettenprüfung(für Gberreal- schulabiturienten Zeugnis„gut“ im Englischen und Französischen);
12. zum Studium der Tierarzneikunde.
II. Das Zeugnis über den einjährigen erfolgreichen Besuch der Prima einer Oberreal- schule, eines Gymnasiums oder Realgymnasiums berechtigt
1. zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern;
2. zum Eintritt als Zivil-Applikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat;
3. zum Eintritt als Aspirant für das Verwaltungs-Sekretariat bei den Kaiserlichen Werften;
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