Jahrgang 
1902
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6. Franciskus Modius, Rechtsgelehrter, Philologe und Dichter, der Korrektor Siegmund Feyerabends.

7. Studien über das Clair-obscur und anderes.

Seine Neigung, in freigebiger Weise andere an dem reichen Schatz seines Wissens teilnehmen zu lassen, sein oft mit Sarkasmus durchsetzter feiner Humor machten den Ver- kehr mit ihm zu einem anregenden und erfrischenden. Und so war es denn natürlich, daß er auf Kollegen und Schüler einen außergewöhnlich fördernden Einfluß gewann, so daß der Erfolg seiner Wirksamkeit von vornherein gesichert war. Er war wieder einmal ein Beispiel für die alte Wahrheit, daß der Erzieher am meisten durch den inneren Gehalt seiner Persönlichkeit auf die Géistesrichtung der Jugend wirken und einen tiefer greifenden Einfluß ausüben kann.

Ein wichtiges Ereignis in dem Leben unserer Schule bildet die Aufhebung des formellen Examens zur Erlangung des Reifezeugnisses und des Berechtigungsscheines zum einjährigen freiwilligen Militärdienst. Durch die Verfügung Seiner Excellenz des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 29. Oktober 1901 tritt an Stelle der früheren Reifeprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen eine Schlußprüfung, die im Wesentlichen weiter nichts als eine Versetzungsprüfung für die Obersekunda einer Ober- realschule sein soll, wie sie auch an den Vollanstalten vorzunehmen ist. Die dabei gelten- den Bestimmungen sind in der Hauptsache die gleichen wie bei jeder Versetzung in eine höhere Klasse und sind durch den Erlaß des Herrn Ministers vom 25. Oktober 1901 geregelt.

Hierdurch erscheint ein ruhigerer Fortgang des Unterrichts bis zum Schluß des Schuljahres gesicherter als früher, die Léistungen des Schülers während des ganzen Jahres fallen mehr ins Gewicht, und außerdem werden die Schüler nicht in einem zu jugendlichen Alter vor die feierliche und oft aufregende Entscheidung einer vermeintlichen Lebensfrage gestellt.

Beide Erlasse werden auf Verordnung des Herrn Ministers hier unten zu allgemeiner Kenntnis gebracht.

Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten. § 1.

Die Unterlagen fur die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.

8 2.

Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fallen abgesehen werden darf. § 3.

In den Zeuguissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre, sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muß aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenugend, zusammengefaßt werden.