Jahrgang 
1911
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18 Außerungen zu dieser Frage aus Elternkreisen dürften zur Klärung und zur Ent- scheidung wesentlich beitragen.

UÜber die vierteljährlichen Gesamtzeugnisse seien hier folgende Be- stimmungen der neuen Dienstanweisung mitgeteilt:

Ob über den häuslichen Fleiß eines Schülers ein Urteil im Schulzeugnis ab- gegeben werden soll, entscheidet die Klassenkonferenz. Wird beschlossen, den Fleiß eines Schülers zu beurteilen, so empfiehlt es sich, das Urteil in einer Form zu geben, aus der die Vorzüge oder Schwächen des Schülers hervorgehen. Auch für das Betragen und die Aufmerksamkeit der Schüler ist in allen passenden Fällen das Urteil frei zu fassen.

Im allgemeinen gelten folgende Prädikate:

l. für das Betragen: Sehr gut, Gut, Im ganzen gut, Nicht ohne Tadel, Tadelns-

wert; der Tadel in den beiden letzten Urteilen muß immer begründet werden;

2. für die Aufmerksamkeit, für den Fleiß und für die Leistungen: Sehr gut,

Gut, Genügend, Mangelhaft, Nicht genügend.

Ferienordnung für das Schuljahr 191l.

Osterferien: vom 5. bis 20. April einschließlich;

Pfingstferien: vom 2. bis 8. Juni einschließlich;

Sommerferien: vom 7 Juli bis 7. August einschließlich.

Herbstferien: vom 30 September bis 16. Oktober einschließlich; Weihnachtsferien: vom 21. Dezember 1911 bis 3 Januar 1912 einschließlich; Osterferien: vom 30. März an.

Für die Aufnahme in die 3. Vorschulklasse ist Bedingung: das vollendete sechste Lebensjahr. Für die Aufnahme in die Sexta sind folgende Kenntnisse erforderlich: Fertig- keit im Lesen und Schreiben deutscher und lateinischer Schrift; die Fähigkeit, ein ein- faches Diktat ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; die Kenntnisse der vier Grundrechnungsarten mit benannten uud unbenannten ganzen Zahlen. Die Aufnahme in die Sexta kann erst nach Vollendung des neunten Lebensjahres erfolgen; bei einem Alter von mehr als 12 Jahren ist die Aufnahme in diese Klasse nicht mehr möglich.

An Zeugnissen sind bei der Aufnahme vorzulegen: Geburtsurkunde, Taufschein, Impfschein, bei vollendetem 12. Lebensjahre ein Wiederimpfungsschein und, bei früherem Schulbesuch, ein Abgangszeugnis.

Die Wahl der Pensionen ist dem Direktor bei der Anmeldung anzuzeigen und unterliegt der Genehmigung desselben.

Das Schulgeld beträgt für die einheimischen Schüler in der Vorschule 100 M, in der Realschule 150 M, im Gymnasium 170 M, für die auswärtigen in der Vorschule 120 M, in der Realschule 180 M, im Gymnasium 200 M.