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20, Besuch einer höheren Maschinenbauschule: Schl.
21. Besuch der akademischen Hochschule für Musik in Berlin: Schl.
22. Nahrungsmittel-Chemiker: Riz.
23. Offizier-Laufbahn in der Armee und Marine unter Erlaß der Fähnrichs- bezw. See- kadetteneintrittsprüfung: Riz.
24. Post- und Telegraphendienst: a) höherer: Riz., b) mittlere Laufbahn: Z. Ull.
25. Reichsbank: Z. I.
26. Schiffsbau- und Maschinenbaufach der Kaiserlichen Marine: Riz.
27. Zivilsupernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern: Z. Ol.
28. Studium an den Technischen Hochschulen: Riz., Zulassung als Hospitant: Schl.
29. Tierarzt und Militär-Veterinär: Rfa.
30. Turnlehrer: Lehramtszeugnis oder Studium, jedoch nicht vor vollendeten 5 Semestern, ausnahmsweise auch Schl., aber nur für Bewerber, die das 22. Lebensjahr über- schritten haben. 1
31. Universitätsstudium: Rfz., doch Studium der Theologie Riz.(G.), der Medizin Rfz.(für O. R. außerdem im Lat. Nachweis der Reife für Oll eines Rg.).
32. Zivilsupernumerariat bei den Provinzial-Verwaltungsbehörden mit Ausschluß der Ver- waltung der indirekten Steuern: Schl.
33. Zahlmeisterlaufbahn: a) bei der Armee: möglichst Schl., b) bei der Marine: Z. Ol(bei Bedarf auch Ausnahmen zulässig).
34. Zahnarzt: Z. I.(G., Rg.)
35. Zeichenlehrer an höheren Schulen: Schl.
Ferienordnung für das Schuljahr 1909.
Osterferien: vom 3. bis 19. April einschließlich.
Pfingstferien: vom 28. Mai bis 2. Juni einschließlich.
Sommerferien: vom 2. juli bis 2. August einschließlich.
Herbstferien: vom 25. September bis 1I. Oktober einschließlich. Weihnachtsferien: vom 23. Dezember 1909 bis 6. Januar 1910 einschließlich. Osterferien: vom 19. März bis 4. April 1910 einschließlich.
Für die Aufnahme in die 3. Vorschulklasse ist Bedingung: das vollendete sechste Lebensjahr. Für die Aufnahme in die Sexta sind folgende Kenntnisse erforderlich: Fertig- keit im Lesen und Schreiben deutscher und lateinischer Schrift; die Fähigkeit, ein einfaches Diktat ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; die Kenntnis der vier Grund- rechnungsarten mit benannten und unbenannten ganzen Zahlen. Die Aufnahme in die Sexta kann erst nach Vollendung des neunten Lebensjahres erfolgen; bei einem Alter von mehr als 12 Jahren ist die Aufnahme in diese Klasse nicht mehr möglich.
An Zeugnissen sind bei der Aufnahme vorzulegen: Geburtsschein, Impfschein, bei vollendetem 12. Lebensjahre ein Wiederimpfschein und, bei früherem Schulbesuch, ein Abgangszeugnis.


