Jahrgang 
1897
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Berechtigungen der Realschule (ohne Kenntnisse im Lateinischen und Griechischen).

Das Reifezeugnis nach Vollendung der sechsten Jahresklasse der Realschule giebt folgende Berechtigungen:

1) Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst,

2) Zulassung für alle Zweige des Subalterndienstes(in der Provinzial-Verwaltung, im Staats-Eisenbahndienst, Bureaudienst bei der Berg-, Hütten- und Salinen- Verwaltung, Justizdienst, Militär-Intendanturdienst),

3) Berechtigung zur Anstellung bei der Kaiserlichen Reichsbank,

4) Zulassung zur Maschinisten- und Ingenieur-Prüfung für die Handels- und Kaiserliche Marine,

5) Berechtigung zum Eintritt in eine mittlere Fachschule.

Die Realschule findet ihre Fortsetzung in den drei obersten Klassen der Ober- Realschule, deren Reifezeugnis berechtigt: 1) für das Studium der Mathematik und Naturwissenschaften auf der Universität, 2) des Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinen- baufaches auf den technischen Hochschulen, 3) des Forst- und 4) des Bergfaches und für die Staatsprüfung in allen diesen vier Fächern.

Für die Aufnahme in die 3. Vorschulklasse ist Bedingung: das vollendete sechste Lebensjahr. Für die Aufnahme in die Sexta sind folgende Kenntnisse erforderlich: Fertig- keit im Lesen und Schreiben deutscher und lateinischer Schrift; die Fähigkeit, ein ein- faches Diktat ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; und die Kenntnis der vier Grundrechnungsarten mit benannten und unbenannten ganzen Zahlen. Die Aufnahme in Sexta kann erst nach Vollendung des neunten Lebensjahres erfolgen; bei einem Alter von mehr als zwölf Jahren ist die Aufnahme in diese Klasse nicht mehr möglich.

Das jährliche Schulgeld beträgt für die Gymnasialklassen von VIIIb 100 M., für die Realklassen VIIV 80 M., für die Realklassen IIIb aufwärts 00 M, für die Vor- schule 60 Mark. Neu aufgenommene Schüler haben noch 3 Mark Eintrittsgeld zu zahlen-

An Zeugnissen sind bei der Aufnahme vorzulegen: Geburtsschein, Impfschein, bei vollendetem zwölften Lebensjahr ein Wiederimpfschein, und bei früherem Schulbesuch ein Abgangszeugnis.

Die Wahl der Pensionen ist dem Direktor bei der Anmeldung anzuzeigen und unterliegt der Genehmigung desselben. Dabei wird an Eltern und Vormünder die dringende Bitte gerichtet, in der Auswahl der Pensionen mit der grössten Vorsicht und Sorgfalt zu verfahren, damit den Zöglingen eine gewissenhafte Aufsicht zuteil werde und so Haus und Schule gemeinsam erziehen: ohne ein solches Zusammenwirken ist oft alle Arbeit und Sorge um die Schüler vergeblich.

Die Eltern und Aufseher der Schüler haben die Pflicht, von der Schulordnung der Friedrich-Wilhelms-Schule Kenntnis zu nehmen und das durch ihre Unterschrift zu be- stätigen.

Die öffentlichen Prüfungen am Jahresschlusse sind abgeschafft; es sind aber die Eltern und die Angehörigen der Schüler sowie die Freunde der Anstalt zu allen