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II. Aus den Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
1. K. Min. d. geistl. etc. Angel. 17. Jan. 1885 ordnet die Verwaltung der Schulbibliotheken. Alljährlich zwischen 1. Jan. und 31. März hat der Direktor eine Revision vorzunehmen. Dem Kura- torium ist durch rechtzeitige Anzeige von Tag und Stunde der Revision Gelegenheit zu geben, durch eins seiner Mitglieder sich an der Revision zu beteiligen. Bei der Anschaffung für die Schüler- bibliothek wird die sorgfältigste Prüfung hinsichtlich der Angemessenheit vorgeschrieben.
2. K. Min. d. geistl. etc. Angel. 3. Febr. 1885 fragt an, wieviel Schwerhörige sich auf der Anstalt befinden und in welcher Weise auf ihr Leiden Rüucksicht genommen werde.
3. K. Min. d. geistl. etc. Angel. 24. März 1885 ordnet für den amtlichen Verkehr den Gebrauch eines Normal-Papierformats(Reichsformat) an.
4. K. Prov.-Schulk. 2. Juni 1885 übersendet das Statut für das zur der Förderung der didaktischen und pädagogischen Ausbildung der Kandidaten des höheren Schulamts errichtete päda- gogische Seminar in Kassel.
5. K. Min. d. geistl. etc. Angel. 8. Juli 1885 weist darauf hin, dass füur die Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst nach§. 90,2 der deutschen Wehrordnung der einjährige erfolgreiche Besuch der betreffenden Klasse unbedingte Voraussetzung sei, sodass also das Zeugnis weder auf Grund des Bestehens der Aufnahmeprüfung in die höhere Klasse(IIa gymn. oder Ia real.), noch auch auf Grund der nach einhalbjährigem Besuche der betreffenden Klasse(IIb gymn. oder Ib real.) erfolgten Versetzung in die höhere Klasse erteilt werden dürfe.
6. K. Min. d. geistl. etc. Angel. 16. Juli 1885 fordert auf zur Kusserung über den Plan eines zu Kloster Loccum auf Langeoog zu errichtenden Ferienhospizes für Schüler höherer Lehr- anstalten.
7. K. Min d. geistl. etc. Angel. 17. Aug. 1885 ordnet an, dass am Tage der allgemeinen Volkszählung(1. Dez.) der Unterricht in sämmtlichen Schulen ausfalle.
8. K. Min. d. geistl. etc. Angel. 9. Oct. 1885 ordnet in Gemässheit eines Allerhöchsten Erlasses vom 27. August 1885 bezüglich der Ausstellung der Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst an, dass das Schema am Fusse folgenden Zusatz erhalte:
„Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäss§ 89,3 Teil I der Wehr- ordnung beizufügenden Beläge:
a) eines Geburtszeugnisses,
b) eines Einwilligungs-Attestes des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereit- willigkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,
— zu b: bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte dienen wollen, nicht erforderlich;—
c) eines Unbescholtenheits-Zeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militairberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der


