Jahrgang 
1930
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3. Befreiung vom Turn- und Spielunterricht kann, abgesehen von den Fällen, in denen kõrperliche Gebrechen offensichtlich sind, im allgemeinen nur auf Grund einer amtsärzt- lichen Bescheinigung und zwar auf die Dauer eines halben Jahres erfolgen. Gesuche um Befreiung sind unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrudes möglichst bei Beginn des Schul⸗ halbjahres zu stellen. Zum pflichtmäßigen Unterricht gehören auch die monatlichen Wander⸗ tage, denen kein Schüler ohne rechtzeitige und glaubhafte Begründung fernbleiben darf.

4. Die Schüler sollen frühestens 10 Minuten vor Beginn des Unterrichts auf dem Schul- hofe sein. Xuswärtige Schüler, die sich vor Beginn oder nach Schluß des Klassenunterrichts in den dazu bestimmten Schulräumen aufzuhalten wünschen, haben unter Vorlage eines schrift- lichen Antrags der Eltern, in dem sich diese für etwa vorkommende Beschädigungen des Anstaltsinventars zum Schadenersatz verpflichten, die Genehmigung des Direktors einzuholen (siehe unter TZiffer 2).

5. Amtlicher Anweisung gemäß wird vor dem Besitz von Schußwaffen irgend welcher Art gewarnt und erneut darauf hingewiesen, daß schon auf den Besitz von Schußwaffen (Revolver, Teschings, Terzerole u. s. w.) mindestens die Androhung der Verweisung, in schwereren Fällen die Verweisung von der Anstalt als Strafe gesetzt ist.

6. Die Eltern können die Erziehungsaufgabe der Schule wesentlich unterstützen durch Regelung von Arbeit und Erholung, durch Einblick in Bücher und Hefte, namentlich bei jüngeren Schülern, durch Sorge für rechtzeitigen und ausgiebigen Schlaf, durch Fernhaltung von Veranstaltungen und Vergnügen, die von der Schule nicht empfohlen sind. Auch der Frage des Taschengeldes sollten sie ihre dauernde Aufmerksamkeit zuwenden. Für die Wahl der Pensionen auswärtiger Schüler muß maßgebend sein, daß eine die Aufsicht des Elternhauses ersetzende Ueberwachung gewährleistet ist. Das Rauchen ist den Schülern allgemein verboten. Die Schüler der 3 oberen Klassen(OI OlIh) machen, die schrift- liche Einwilligung der Eltern vorausgesetzt, eine Ausnahme; jedoch ist das Rauchen in der Oeffentlichkeit, namentlich in den Straßen der Stadt, auf dem Bahnhof und in den Zügen, strengstens untersagt. Verstöße gegen diese Rauchvorschrift werden mit Entziehung des Rechtes zur Benutzung der Schülerhilfsbücherei und mit sofortiger Rüccforderung der ent- liehenen Bücher bestraft.

7. Die Zugehörigkeit zu den Vereinen außerhalb der Schule hält manchen Schüler von seinen Verpflichtungen gegen diese ab.

S. Die Bestimmungen über Schulgeld, Geschwisterermäßigungen und Frei stellen sind unter IIIi mitgeteilt. Die Einzelbeträge sind in den ersten 3 Monatstagen (auch in den Ferien) fällig und durch Ueberweisung auf Postscheckkonto Nr. 6820 der Kreiskasse lnicht Gymnasialkasse] beim Postscheckamt Frankfurt a. M. ein⸗ zuzahlen.(Zahlkarten mit entsprechendem Aufdruc gibt der Hausmeister ab.) Schulgeld- hebungen im Schulgebäude finden nicht mehr statt. Schulgeldbeträge, die nach 8 Tagen nicht gezahlt sind, müssen nach voraufgegangener Anmahnung im Wege des Beitreibungs- verfahrens eingezogen werden. Verläuft dieses fruchtlos, so muß leider die Ausschließung des Schülers vom Unterricht erfolgen. Ueber die Verleihung von Geschwisterermäßig⸗ ungen oder Freistellen siehe unter IIIi(S. 21).

9. Beabsichtigt ein Schüler die Anstalt zu verlassen, so hat die Abmeldung durch

die Eltern schriftlich bei dem Direktor am besten mit dem Monatsletzten zu erfolgen. Geht die Abmeldung später ein, so ist das Schulgeld für den folgenden Monat noch zu entrichten.

10. Die Ferien für das Schuljahr 1930/31 sind wie folgt festgeseßt: Beginn des Schul- jahres: Mittwoch, den 235. April 1930. Pfingsten: Freitag, den 6. Juni bis Dienstag, den 17. Juni. Sommer: Freitag, den 4. Juli bis Donnerstag, den 7. August. Herbst: