Jahrgang 
1880
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Die Vollberechtigung.

Laut Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums zu Caſſel vom 25. Juni v. Is. hat der Herr Miniſter der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten unſere höhere Bürgerſchule als eine vollberechtigte anerkannt und gleichzeitig den Herrn Reichskanzler erſucht, die Anſtalt in das Verzeichnis derjenigen höheren Schulen, welche zur Ausſtellung von Zeug⸗ niſſen über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Militairdienſt berech⸗ tigt ſind, unter B. c aufzunehmen. Letzteres iſt unterdes erfolgt.

Die Anſtalt gehört alſo jetzt zu denjenigen höheren Bürgerſchulen, welche den Real⸗ ſchulen I. Ordnung in den entſprechenden Klaſſen gleichgeſtellt ſind; ſie iſt eine Realſchule I. Ordnung ohne Prima..

Nach den beſtehenden Verordnungen genießt eine vollberechtigte höhere Bürgerſchule folgende Berechtigungen:

1) Ein Schüler, welcher von Tertia nach Secunda verſetzt iſt, kann

a. in die untere Klaſſe einer höheren Gewerbeſchule, b. in die zweite Abteilung der Königl. Anſtalt zur Ausbildung für Kunſt⸗ und Landſchaftsgärtner zu Potsdam, c. in das Königliche Hauptinſtitut des Kadetten⸗Corps eintreten, d. ſich weiter als Tierarzt, Zeichenlehrer oder Poſtgehilfe ausbilden. 2) Ein Schüler, welcher aus Unterſecunda nach Oiberſecunda verſetzt wird, hat. 1 a. die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt, kann ſich auch b. zum Eintritt in das Kadetten⸗Corps der Kaiſerl. Marine anmelden, wenn er 16 Jahre alt iſt, kann c. Apotheker werden. 3) Ein Schüler, welcher die Abiturientenprüfung beſteht, kann a. Civil⸗Supernumerar bei den Provinzial⸗Verwaltungs⸗Behörden, b. Beamter im Staats⸗Eiſenbahndienſt und bei der Staats⸗Eiſenbahnverwaltung, c. Feldmeſſer und Cataſter⸗Beamter, Zahnarzt, Markſcheider werden, d. zum Portepee⸗Fähnrich⸗Examen zugelaſſen werden.

4) Nach Abſolvierung der vollberechtigten höheren Bürgerſchule tritt der Schüler, welcher

eine Realſchule I. Ordnung beſuchen will, ohne Prüfung in die Prima derſelben ein.

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