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Lehrplanentwurf für die Frauenſchule in Mainz.
1 Erſtes Swei⸗ V Jahr Jahr V 1. Deutſch............... 2 2(St. 2. Engliſch2222 2„ 3. Franzöſiſch 2 2„ 4. Kultur⸗ und Kunſtgeſchichte“*).. ⸗ 2 V 2„ 5. Kochen, Haushaltungskunde....„....[4—„ 6. Nahrungsmittellehre 1—„ 7. Hausarbeit 3.—„ 8. Rechnen, Buchführung, Vermögensverwaltung 1 1„ „. Nadelarbeit, Schneidern²... 4 4„ 10. Geſundheitslehre und Kinderpflege**)„. 13e«....— 1„ 11. Padagogik(Erziehungslehre, Geſchichte der Pädagogik, Pfychologie) 2 2, 12. Kindergartenlehre(theoretiſch und praktiſch) ʒ·— V 7„ 13. Bürgerkunde.................. l—„ 14. Volkswirtſchaftslehre..— 1 V„ 15. Wohlfahrtspflege........ 11 1 Zuſammen: V 25 25 V St.
Berechtigungen der Oberrealſchule, die für die Oberſchule in Betracht kommen dürften.
1. Das Reifezeugnis(Abſchlußprüfung der Oberprima) berechtigt: a)(Verordnung vom 21. April 1906) zur Zulaſſung zur Immatrikulation in der philoſophiſchen Fakultät der Landes⸗ univerſität Gießen, ſowie zu den Prüfungen für den Staatsdienſt im höheren Lehramt, b) zum Studium der Medizin und zur Zulaſſung zu der mediziniſchen Staatsprüfung(Ergänzungs⸗ prüfung in Latein für die Oberſekunda eines Realgymnaſiums), c) zum Studium und zur Prüfung der Zahnärzte, d) zum Studium der Tierheilkunde und zur Zulaſſung zur Prüfung als Tierarzt, e) zum Studium von Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie und zur Zulaſſung zur Prüfung für den Staatsdienſt, f) zum höheren Poſt- und Telegraphendienſt.
Die Kandidaten, die eine Lehrbefähigung im Deutſchen, Franzöſiſchen oder Engliſchen erwerben wollen, haben— wenn Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern iſt— den Beſitz derjenigen Kenntniſſe im Lateiniſchen nachzuweiſen, die das ſichere Verſtändnis der ſprach⸗ geſchichtlichen Vorgänge auf dem Gebiet der deutſchen, franzöſiſchen oder engliſchen Sprache erfordert. Der Nachweis kann durch ein Zeugnis über erfolgreichen Beſuch des Lateinunter⸗ richtes an der Oberrealſchule geliefert werden(Heſſ. Regierungsblatt vom 28. Januar 1908).
Das Reifezeugnis, das ein Angehöriger des Deutſchen Reichs als Schüler einer Voll⸗ anſtalt in einem deutſchen Bundesſtaat erworben hat, gewährt in einem anderen Bundesſtaat
*) Nichtverbindlich, auch eine der Fremdſprachen nichtverbindlich. **) Von Arzt oder Arztin zu erteilen.


