Jahrgang 
1911
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A. Die Neuordnung des höheren Mädchenſchulweſens in Heſſen, insbeſondere ihre Anwendung auf unſere Anſtalt.

Eingeleitet wurde die Reform des höheren Mädchenſchulweſens in Heſſen durch die Ver⸗ fügung der oberſten Schulbehörde vom 14. April 1909, wonach für die höheren Maͤdchenſchulen des Landes eine einheitliche Stundenverteilung genehmigt wurde, die dem mathematiſchen und naturwiſſenſchaftlichen Unterricht die Erreichung weiterer Ziele ermöglicht. Die eigenartigen Verhältniſſe unſerer Anſtalt, deren damaliger Leiter durch Krankheit längere Zeit ſeinen Amtspflichten entzogen war, bewirkten, daß die neue Stundenverteilung, die in den Schweſteranſtalten ſchon im Schuljahr 1909/10 dem Unterricht zugrunde gelegt werden konnte, bei uns erſt im Schuljahr 1910/11 Anwendung fand, nachdem ſich der Lehrerrat im Sommer und Herbſt 1909 in 22 Sitzungen mit den Fragen der Neugeſtaltung eingehend befaßt und am Ende des zuletztgenannten Jahres die Ergebniſſe ſeiner Beratungen der Behörde unterbreitet hatte. Die Vorſchläge und Wünſche, die in unſern ausführlich begründeten Leitſätzen enthalten ſind, haben neben den Meinungsäußerungen der Lehrkörper und Kuratorien der übrigen höheren Mädchenſchulen und zahlreicher heſſiſcher Frauenvereine bei der vorgeſetzten Behörde wohlwollende Berückſichtigung gefunden. Mit berechtigter Freude dürfen wir aus den am 16. Januar 1911 in der Darmſtädter Zeitung(Beil. zu Nr. 13) zuerſt veröffentlichtenRichtlinien für die Neuordnung des höheren Mädchenſchulweſens in Heſſen entnehmen, daß unſere Wünſche faſt ausnahmslos in Erfüllung gegangen ſind oder baldiger Erfüllung entgegengehen. Die höhere Mädchenſchule ſoll hiernach allen Mädchen, die eine über die Volksſchulbildung hinausgehende Bildung erſtreben, unter Verzicht auf jede berufliche und fachliche Unterweiſung eine in ſich geſchloſſene allgemeine Bildung gewähren. Dieſe Bildung iſt im großen und ganzen der von der Realſchule vermittelten gleichwertig. Der Schülerin, die nach erfolgreichem Beſuch der oberſten Schulklaſſe die höhere Mädchenſchule verläßt, wird in ihrem Abgangszeugnis künftighin die Gleichwertigkeit der erworbenen Ausbildung mit der von einer militärberechtigten Realſchule vermittelten ausdrücklich beſtätigt. Es darf angenommen werden, daß damit für weitere Kreiſe im Handel, Gewerbe, in der Gemeindeverwaltung uſw. das Zeugnis einen Wert und eine Bedeutung erlangt, die auch der Einjährig⸗Freiwilligenſchein, ganz losgelöſt von ſeiner militäriſchen Wirkung, beſitzt.

Auf dem in der höheren Mädchenſchule gegebenen gemeinſamen Unterbau ſollen ſich in Zukunft die folgenden weiterführenden Anſtalten aufbauen.

1. Die Frauenſchule. Sie ſoll in zweijährigem Lehrgang die von der höheren Mädchen⸗ ſchule vermittelte Bildungin der Richtung der künftigen Lebensaufgaben der deutſchen Frau ergänzen, d. h. ſie ſoll ihre Zöglinge in den Pflichtenkreis des häuslichen wie des Gemeinſchafts⸗ lebens, in die Elemente der Kinderpflege und Kindererziehung, der Hauswirtſchaft, der Geſund⸗ heitslehre, Wohlfahrtspflege uſw. einführen, kurz die Mädchen für den natürlichen Beruf der Hausfrau und Mutter vorbereiten. Sie ſoll ihnen zugleich Gelegenheit bieten, ihre Kenntniſſe in gewiſſen allgemein bildenden Fächern, die ſchon Gegenſtand des Unterrichts in der höheren Mädchenſchule ſind, in freier geſtaltetem Unterrichtsgang zu befeſtigen und zu vervollkommnen.

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