Jahrgang 
1915
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4. Nachſtehende Verfügung Gr. Min. d. J., Abt. für Schulangelegenheiten, geben wir bekannt:

Um bei dem ungeſunden Andrang zu den höheren Schulen unbegabte und den Aufgaben nicht gewachſene Schüler vor ſpäteren Enttäuſchungen zu ſchützen, und um ſie rechtzeitig den Uber⸗ gang zu einem ihrer anders gearteten Veranlagung entſprechenden Bildungsgang und Beruf voll⸗ ziehen zu laſſen, beſtimmen wir, daß Schüler, die in derſelben Klaſſe zum zweiten Male das Lehrziel nicht erreichen, durch Beſchluß des Klaſſenlehrerrats von dem weiteren Beſuch einer jeden Lehranſtalt derſelben Art ausgeſchloſſen werden können.

Die Aufnahme in eine höhere Schule anderer Art iſt von dem Ergebnis einer Prüfung ab⸗ hängig zu machen; ſie wird jedoch in der Regel von vornherein zu verſagen ſein, wenn ſich aus dem Zeugnis der früher beſuchten Schule die Unfähigkeit zur Mitarbeit gerade in ſolchen Fächern ergibt, in denen die Lehrziele beider Schularten im weſentlichen übereinſtimmen.

5. Um die Schüler gegen etwaige Unfälle, die auch bei der beſten Aufſicht nicht vermieden werden können, ſicher zu ſtellen und den Eltern daraus entſtehende Koſten wenigſtens teilweiſe zu erſparen, ſah ſich die Direktion der Anſtalt veranlaßt, mit der Lebensverſicherungs⸗Aktiengeſellſchaft Germania zu Stettin(gegründet 1857; Sicherheitsfonds: 382 Mill. Mark) eine Kollektiv⸗ Unfallverſicherung abzuſchließen.

Von den Schülern unſerer Anſtalt haben 863(alſo 74%) von dieſer Verſicherung Gebrauch gemacht. Die jährliche Prämie beträgt für jeden Schüler mit Einſchluß der Unfälle auf dem direkten ununterbrochenen Wege zur Schule und zurück, einerlei, ob dieſer Weg zu Fuß oder mit Benutzung eines der üblichen Transportmittel(wie Eiſen⸗ oder Straßenbahn, Fahrrad uſw.) zurück⸗ gelegt wird, nur 1.50 Mk. und iſt am Anfang jedes Schuljahres fällig. Die Verſicherung gilt immer für ein Schuljahr, läuft jedoch immer auf ein Jahr weiter, wenn nicht zwei Wochen vor Schluß des Schuljahrs eine ſchriftliche Kündigung ſeitens der Eltern oder der Geſelſſchaft erfolgt iſt. Geht ein Schüler im Laufe des Schuljahrs auf eine andere Lehranſtalt über, ſo gilt die Ver⸗ ſicherung noch bis zum Ende des Vertragsjahrs. In jedem anderen Fall des Abgangs von der Schule erliſcht die Verſicherung.

Die Bedingungen für die Schüler-⸗Unfall⸗Verſicherung ſind auf der letzten Seite des Proſpekts, welcher an ſämtliche Schüler ausgegeben wurde, abgedruckt, und die verehrlichen Eltern werden nochmals beſonders darauf aufmerkſam gemacht, da es ſich empfiehlt, daß alle Schüler von der Verſicherung Gebrauch machen. In jedem Falle iſt nach Eintritt eines Unfalles der Schul⸗ leitung unverzüglich ſchriftliche Anzeige zu machen und ſpäteſtens am zweiten Tag ein appro⸗ bierter Arzt zuzuziehen. An Entſchädigungen wurden im laufenden Schuljahr für leichtere Unfälle zirka 450 Mk. gezahlt.

6. Anmeldungen zu den täglichen Arbeitſtunden, in denen die häuslichen Schulaufgaben unter Aufſicht von Lehrern der Anſtalt angefertigt werden, nimmt der Unterzeichnete jederzeit entgegen.

7. Um Störungen des Unterrichts zu vermeiden, bitten wir die Eltern, die Lehrer außerhalb deren Unterrichtszeit aufzuſuchen und hierzu möglichſt vorher durch die Schüler um Angabe einer Zeit nachfragen zu laſſen. Der Direktor iſt täglich zwiſchen 11 und 12 Uhr auf ſeinem Amts⸗ zimmer zu ſprechen, im Verhinderungsfall iſt ein Vertreter anweſend.

8. Zu Beginn des Schuljahres geht eine gedruckte Mitteilung, an welchen Wochentagen die Hefte mit den korrigierten und beurteilten ſchriftlichen Arbeiten den Schülern zurückgegeben werden, den Eltern zu, ſo daß dieſe von den Fortſchritten ihrer Söhne durch Einſicht in deren ſchriftliche Leiſtungen fortlaufend Kenntnis zu nehmen imſtande ſind.